Ein Autohändler verstößt nicht gegen Wettbewerbsregeln, wenn er in die Verkaufsanzeige für einen "Vorführwagen" nicht die für Neuwagen vorgeschriebenen Angaben über Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hat jetzt der Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) hingewiesen (Az.: 9 U 518/10 – vom 13. Oktober 2010). Der Streitfall: Ein Autohändler hatte im Internet einen Pkw zum Verkauf angeboten. Die Anzeige enthielt u.a. die Angaben "Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km", Informationen zu Spritverbrauch und CO2-Aussstoß fehlten dagegen. Ein Wettbewerbsverein sah darin einen Verstoß gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und klagte auf Unterlassung. Die Vorinstanz hatte zunächst dem Kläger Recht gegeben, das Berufungsgericht entschied nun im Sinne des Händlers. Die OLG-Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, dass § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ausdrücklich bestimme, dass "neue Personenkraftwagen" nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der angebotene Pkw sei aber kein "neues" Auto im Sinne der Verordnung, weil der Verkäufer ihn für den Einsatz als Vorführwagen erworben und auch als solchen vor dem Weiterverkauf – im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung – im Straßenverkehr genutzt habe. Revision zugelassen Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen, so das Gericht weiter. Vergleichbar seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung voneinander unterscheiden. Dies sei bei Neuwagen nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme nicht darauf an, ob der Händler zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits die Absicht hatte, das Auto nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug kauft, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er gefahren worden ist. Da die Koblenzer Richter in der Sache abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden, haben sie laut VdVKA die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (rp)
Urteil: Vorführwagen ist kein Neuwagen
Ein Autohändler darf einen Vorführwagen ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß im Internet bewerben. Nach Ansicht des OLG Koblenz liegt darin kein Verstoß gegen die Verbrauchskennzeichnungsverordnung vor.