Die Aufwendungen für die Reparatur eines Motorschadens sind nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung absetzbar. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (FG-Az. 10 K 323/13) und die Klage eines schwerbehinderten Lehrers abgewiesen. An der Mittelwelle des Boxermotors seines Porsche Cayman wurde die Steuerkette gelängt, was zu einem geänderten Zündprozess und schließlich zu einem Motorschaden führte.
Der Schaden wurde für über 10.000 Euro repariert, wobei der Hersteller einen beträchtlichen Teil aus Kulanz übernahm und dem Lehrer ein Betrag von 6.612 Euro verblieb. Er vertrat die Auffassung, dass aufgrund seiner Schwerbehinderung die Aufwendungen für die Schadensbehebung außergewöhnliche Belastungen und dementsprechend steuermindernd zu berücksichtigen seien.
Das zuständige Finanzamt lehnte diese Auffassung ab und bekam vom Niedersächsischen Finanzgericht Recht. Die Kosten für Reparaturen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs seien ihrer Art nach nicht außergewöhnlich. Das gelte selbst dann, wenn sie einem außerordentlichen, der gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht entsprechenden Verschleiß unterlegen hätten und sogar der Hersteller selbst anerkenne, dass der beschriebene Schaden zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar war.
Revision vor dem Bundesfinanzhof
Im vorliegenden Fall ändere auch die Gehbehinderung des Lehrers nichts an dieser Auffassung. Grundsätzlich können Steuerpflichtige, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen könne, alle Kfz-Kosten für Fahrten bis 15.000 km im Jahr bei einer Kilometerpauschale von derzeit 0,30 Euro neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind; nur bei außergewöhnlichen Umständen sei ein höherer Abzug möglich.
Ein solcher "krasser Ausnahmefall" lag aber nach Ansicht der Richter hier nicht vor: das Risiko frühzeitiger Verschleißerscheinungen sei regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen, denn dieses Risiko treffe jeden Autobesitzer. Die Revision ist vor dem Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az.: VI R 60/14). (Gregor Kerschbaumer)