Erhalten Angestellte des eigenen Betriebs als Mitglied einer bestimmten Berufsgruppe von einem anderen Unternehmen Rabatte auf bestimmte Produkte, sind diese nicht als Arbeitslohn zu werten. Das hat der Bundesfinanzhof im April entschieden (BFH-Az.: VI R 62/11).
Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer der Klägerin Policen zweier Versicherungsunternehmen zu verbilligten Tarifen erhalten. Bezüglich dieser Rabatte bestanden keinerlei Vereinbarungen oder Absprachen zwischen der Klägerin und den Versicherungsunternehmen. Die gewährten Rabatte wurden zudem auch Beschäftigten anderer Unternehmen gewährt.
Die Klägerin unterwarf die gewährten Rabatte daher nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, es handele sich bei den gewährten Rabatten um "Lohnzahlungen durch Dritte" und nahm die Klägerin in Haftung. Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung an.
Kein geldwerter Vorteil
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz nun aufgehoben und damit an seine bisherige Rechtsprechung zur Rabattgewährung angeknüpft. Danach begründen Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn. Nach Auffassung des BFH müsse dies erst recht gelten, wenn es um von Dritten gewährte Preisvorteile gehe.
Im Streitfall spreche nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil für deren Beschäftigung gewährt werden. Es liege vielmehr nahe, dass die rabattgewährenden Unternehmen sich durch die Vorgehensweise aus eigenwirtschaftlichen Gründen einen attraktiveren Kundenkreis erschließen wollten. (ng)