Die Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug darf ein Unfallgeschädigter nicht um die Kosten einer zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoversicherung erhöhen. Die sind nämlich laut Feststellung des Landgerichts Bonn (LG-Az.: 8 S 267/12) in der Regel im abzurechnenden Normaltarif des Vermieters eingepreist.
Laut der Deutschen Anwaltshotline hatte das zuständige Amtsgericht in erster Instanz die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten festgestellt und sie auf der Grundlage der Schwacke-Liste geschätzt. Im konkreten Fall wurde für den Ersatzmietwagen ein Selbstbehalt von 500 Euro pro Schadensfall vereinbart. Die zusätzlich aufgeführten Kosten in Höhe von 308 Euro für diese vereinbarte Haftungsreduzierung waren aber nicht zulässig.
Denn etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung seien in der aktuellen Schwacke-Liste bereits in den Normaltarif eingerechnet, zumindest bei einem vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro und höher. Sie dürften also nicht noch ein zweites Mal gesondert in Rechnung gestellt werden, so das Gericht. (asp)
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