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Urteil: GW-Händler können Sachmängelhaftung nicht umgehen

03.07.2003 17:22 Uhr

Amtsgericht Bonn setzt Signal: Kein Ausschluss der Haftung durch "vorgeschaltete Privatperson"

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Das Amtsgericht (AG) Bonn setzt in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (AZ: 7 C 19/03) vom 4. Juni 2003 ein Signal gegen unzulässige Machenschaften von Gebrauchtwagenhändlern. Der Händler hatte versucht, ein Fahrzeug über eine vorgeschaltete Privatperson zu verkaufen, um so die Sachmängelhaftung auszuschalten. Denn: Im Gegensatz zu Unternehmern können Privatpersonen die Haftung durch den Vertragszusatz "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" umgehen. Im Rahmen eines vom ADAC begleiteten Musterprozesses hatte sich der Kläger auf Basis eines Online-Angebots zum Kauf eines Fahrzeugs entschlossen. Im Kaufvertrag tauchte dann jedoch nicht mehr der Händler, sondern eine Privatperson als Verkäufer auf. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug bereits einen Totalschaden hatte und Manipulationen am Tacho stattgefunden haben. Der Kläger verklagte den Gebrauchtwagenhändler und nicht den im Kaufvertrag genannten privaten Verkäufer auf Rücknahme des Fahrzeugs und Schadenersatz. AG Bonn: Klage gegen "richtigen" Verkäufer Das Amtsgericht Bonn entschied, dass die Klage gegen den "richtigen" Verkäufer erhoben wurde und gab der Klage statt. Begründung: Im Internetausdruck war der Händler als Kontaktadresse genannt, wodurch der Eindruck vermittelt wurde, ein professioneller Händler verkaufe das Fahrzeug. Zudem konnte eine Ankaufsquittung vorgelegt werden, die den Händler als vorherigen Käufer des Fahrzeugs auswies. Und schließlich ergab sich aus der Prüfbescheinigung der Abgasuntersuchung (AU), das der Händler die AU in Auftrag gegeben hatte. Besagte Umstände ließen für das Gericht den Schluss zu, dass der Händler der Verkäufer des Autos ist. (tc)

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