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Urteil: Fördergeld-Rückforderung nach Kündigung

22.11.2011 11:18 Uhr
LSG Sachsen-Anhalt: Bei einer unzulässigen Kündigung sind zuvor kassierte Fördergeleder zurück zu zahlen.
© Foto: Harald Richter/panthermedia

Nur wenn eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig ist, muss ein Unternehmen Fördergelder, die es für den Mitarbeiter zuvor kassiert hat, nicht zurückzahlen. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden.

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Hat eine Firma einen Eingliederungszuschuss für einen Mitarbeiter kassiert, ihn dann aber ohne gerichtlich nachvollziehbare Gründe schon während der Nachbeschäftigungszeit wieder gekündigt, muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden. Auch dann, wenn für das Kleinunternehmen das Kündigungsschutzgesetz als solches keine Geltung hat, das normalerweise als rechtliche Grundlage für eine Ausnahmeregelung in solchen Fällen herangezogen wird. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden (Az.: L 5 AS 62/08). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in der Auseinandersetzung um einen zuvor arbeitslosen Angestellten, dessen Firma sieben Monate lang die Hälfte seiner Lohnkosten vom Staat als Zuschuss erhalten hatte. Dem Mann wurde aber schon kurz nach Ablauf der Förderung wieder gekündigt, woraufhin die Arbeitsbehörde 1.800 Euro vom Arbeitgeber zurückforderte. Und das zu Recht, wie das Gericht befand. "Auch wenn für das Kleinunternehmen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, hätten für die Rechtmäßigkeit der Förderung doch die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung erfüllt sein müssen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer. Die Hallenser Landessozialrichter sahen in den unterschiedlichsten und widersprüchlichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündigungsgründe. Wenn die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zulässig gewesen wäre, hätten die Fördergelder in der Tat nicht zurückgezahlt werden müssen. Dadurch, dass das Kleinunternehmen aber gar nicht erst unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, wird in diesem Fall auch nicht die Berufsausübungsfreiheit verletzt; der Arbeitgeber hätte ja von Anfang an auf eine Förderung des Beschäftigungsverhältnisses in seinem dafür weniger geeigneten Unternehmen verzichten können. (asp)

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