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Unfallreparatur: Teurer Rabatt

07.04.2011 10:48 Uhr
Unfall mit Motorrad
Egal ob Unfallschaden am Zwei- oder Vierrad: Ein nicht nachvollziehbarer Rabatt bei der Reparatur kann für den Geschädigten teuer werden.
© Foto: photos.com

Laut einem BGH-Urteil kann ein Unfallgeschädigter nicht ohne weiteres Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn der Rechnungsbetrag nur dank eines kräftigen Rabatts unterhalb der 130-Prozent-Grenze liegt.

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Nicht jeder Unfallschaden, der unter der 130-Prozent-Grenze liegt, kann mit der Versicherung des Unfallgegners ohne weiteres abgerechnet werden. Auf ein entsprechendes aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat jetzt Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig aus Köln hingewiesen. Tenor: Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel "wirtschaftlich unvernünftig", wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen (Az.: VI ZR 79/10). Im entschiedenen Fall wurden die voraussichtlichen Reparaturkosten des beschädigten Motorrads des Klägers auf 10.028,49 Euro brutto und der Wiederbeschaffungswert auf 6.900 Euro geschätzt. Die beklagte Versicherung des Unfallgegners regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands: Sie brachte vom geschätzten Wiederbeschaffungswert einen selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 Euro in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 Euro. Der Kläger ließ das Motorrad aber nach den Vorgaben des Sachverständigen für 8.925,35 Euro brutto reparieren und nutzte es weiter. Der Rechnungsbetrag lag nur deshalb knapp unterhalb der 130-Prozent-Grenze, weil die ausführende Werkstatt einen Rabatt von elf Prozent gewährte. Da der Kläger diese Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert habe, sei die Frage der Wirtschaftlichkeit im konkreten Fall nicht beurteilbar gewesen, erklärten die BGH-Richter und ließen den Kläger mit seiner Restforderung abblitzen. Laut Creutzig heißt das im Umkehrschluss, dass der Geschädigte nur dann Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann, wenn er nachweist, dass dies "wirtschaftlich nicht unvernünftig" war. Anders liegt der Fall, wenn zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-Prozent-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Hier könne dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden, urteilte der BGH im vergangenen Dezember (wir berichteten). (ng)

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