Unbezahlte Überstunden: Arbeitsverweigerung kann Job kosten

28.09.2012 14:48 Uhr
Trotz bislang unbezahlter Überstunden, darf ein Angestellter eine Anordnung zur Mehrarbeit nicht einfach ignorieren.

Ein Angestellter darf nicht einfach blau machen, weil er immer noch auf sein Geld für Überstunden wartet. Er muss laut einem Urteil sein Zurückbehaltungsrecht deutlich androhen.

Wenn Überstunden nicht ordnungsgemäß bezahlt werden, berechtigt dies den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart im Mai entschieden (SG-Az.: S 3 AL 892709). Gegenstand der Klage war die Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen einer zwölfwöchigen Sperrzeit ruhe, weil der Kläger die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit nicht geleistet und deshalb seine Beschäftigung verloren habe.

Die Klage wurde durch das Urteil als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass der Kläger seine im Arbeitsvertrag niedergelegte Pflicht, im Bedarfsfalle auf Anordnung des Arbeitgebers Mehrarbeit zu leisten, ohne Grund verletzt habe. Er habe so seine Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt, da er vor der Kündigung in insgesamt vier Abmahnungen auf die bei wiederholten Vertragsverstößen drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hingewiesen worden sei.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Arbeitsverweigerung sei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen, sondern nach den objektiven Umständen zu beurteilen, so das Gericht weiter. Die vom Kläger behauptete fehlende Bezahlung der Überstunden durch den Arbeitgeber könne einen wichtigen Grund darstellen, wenn die Nichtzahlung des Lohnes eine nicht unerhebliche Höhe erreiche oder der Verzug mit den Lohnzahlungen sich über einen erheblichen Zeitraum erstrecke und der Arbeitnehmer diese Vertragsverletzung abgemahnt habe.

Im vorliegenden Fall könne der Kläger jedoch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil er dem Arbeitgeber die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (d. h. der Nichtleistung der angeordneten Überstunden) nicht klar und eindeutig angedroht habe. Der pauschale Hinweis des Klägers, er habe Überstunden geleistet und diese nicht ordnungsgemäß bezahlt bekommen, reiche hierfür nicht aus. (asp)

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