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Schwergängige Feststellbremse: Keine Haftung für wegrollenden Mercedes Vito

16.11.2010 17:30 Uhr
Mercedes-Benz Vito Cockpit
Das Verwaltungsgericht Koblenz hält die Feststellbremse eines Mercedes-Benz Vito für "unüblich".
© Foto: Daimler

Interessantes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz – es gab der Klage eines Zeitsoldaten statt, der die Feststellbremse seines Dienstwagens für technisch mangelhaft hält und daher keine Verantwortung für das wegrollende Fahrzeug übernehmen wollte.

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Weil ein Mercedes-Benz der Baureihe Vito eine besonders schwergängige Fußfeststellbremse hat, muss ein Soldat, dessen Dienstfahrzeug nach dem Abstellen weggerollt und verunfallt ist, keinen Schadensersatz leisten. Der Soldat habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da er mit dieser Besonderheit des Fahrzeugs nicht vertraut gewesen sei, entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 2 K 147/10.KO). Es wies damit eine Schadensersatzklage des Bundes ab. Im konkreten Fall fuhr der klagende Zeitsoldat einen Mercedes-Benz Vito als Militärfahrzeug auf dem Fliegerhorst Büchel. Auf leicht abschüssigem Gelände parkte er das Fahrzeug und zog die Fußfeststellbremse "über etwa vier oder fünf Rasten an", wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt. Nachdem er das Auto verlassen hatte, rollte es los und kollidierte mit einem Unimog. Knapp 2.900 Euro Schadensersatz verlangte der Bund daraufhin von dem Kläger, da er die Bremse nicht ausreichend fest angezogen habe. Dagegen legte der Kläger erfolglos Beschwerde ein. Anschließend klagte er vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Feststellbremse technisch mangelhaft sei. Ob sich das Verwaltungsgericht dieser Auffassung anschloss, geht aus der Mitteilung nicht hervor. Jedenfalls hat es der Klage stattgegeben: Ein Soldat hafte nur für einen Schaden, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Grob fahrlässig habe sich der Kläger aber nicht verhalten. Die Fußfeststellbremse des Mercedes Benz Vito habe nämlich die Besonderheit, erst nach "mindestens acht Rasten" die Räder zu blockieren. Dafür müsse ein Gewicht von etwa 30 kg auf die Bremse ausgeübt werden. Dies sei unüblich. Damit habe der Kläger nicht rechnen müssen, da er auf diesem Fahrzeugtyp nicht eingewiesen worden sei und mit dem Vito bis dahin auch nur wenig Fahrpraxis gehabt habe. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (ng)

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