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Rechtsdienstleistungsgesetz: Vorsicht bei Werbung mit "Unfallschadenabwicklung"

14.05.2009 08:15 Uhr
Auch nach der Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes gilt: Nicht jede Werbung mit der Unfallschadenabwicklung ist erlaubt.

Das Landgericht Koblenz hat verschiedene Werbebotschaften als wettbewerbswidrig eingestuft.

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Trotz des seit vergangenem Jahr gültigen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darf eine Werkstatt nach wie vor nicht mit einer "kompletten Unfallschadenabwicklung" werben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. März hervor (Az.: 4 HK.O 140/08). Zwar erlaube § 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, soweit sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit gehören. Die Unfallschadenabwicklung sei aber nicht als eine solche einzustufen. Denn vom Betreiber einer Kfz-Werkstätte könnten keine umfassenden Rechtskenntnisse bei der Schadensregulierung erwartet werden. "Solche sind aber erforderlich, wenn eine komplette, also auch rechtliche Unfallschadensabwicklung angeboten und durchgeführt werden soll. (...) Das Geltendmachen von Ersatz für Personenschäden und Schmerzensgeld, das Aushandeln von Schadensquoten und ähnliche bei streitigen Schadensfällen erforderliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG", heißt es in der Urteilsbegründung. Auch die Werbebotschaft "Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus" stufte das Gericht im konkreten Fall als wettbewerbswidrig ein. Wie die beklagte Werkstatt selbst einräumte war zum Zeitpunkt der Werbeveröffentlichung weder im Gebäude noch in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Kanzlei oder der Sitz des Partneranwalts. Ob ein solcher Hinweis grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, klärte das Gericht nicht. Allerdings lässt es in seinem Urteil durchblicken, dass es solch eine Formulierung kritisch bewertet: "In diese Richtung gehende Bestrebungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind in die endgültige Fassung des RDG nämlich nicht aufgenommen worden." Rechtsanwalt Joachim Otting, Autor des Buchs "Neue Chancen rund um den Unfallservice", ist da anderer Meinung. Zwar sei in der Tat ein dritter Absatz für den § 5 nicht ins Gesetz aufgenommen worden, doch hätte dieser ohnehin nur durch das Bundesverfassungsgericht gesetztes (so genannte "Erbensucherentscheidung") existierendes Recht wiedergegeben. Die Aussage des Gerichts sei "ein Schnellschuss", die Werbe-Tipps in seinem Buch nach wie vor gültig. (ng)

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