Im Opel-Vertriebs- und Servicenetz bahnt sich eine spannende juristische Entscheidung an. Hintergrund ist ein seltener Sachverhalt: Zwei Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt haben nahezu gegensätzliche Urteile zu ein und demselben Fall gesprochen. Offenbar geht es dabei um unterschiedliche Blickwinkel: aus der kartellrechtlichen Sicht auf der einen Seite, aus der zivilrechtlichen auf der anderen. Sowohl der Kläger – ein ehemaliger Opel-Händler – als auch die Adam Opel GmbH haben angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Der Fall wird demnach den Bundesgerichtshof beschäftigen. Konkret geht es um die Frage, ob die Adam Opel GmbH das Teilelager eines ehemaligen Opel-Vertragshändlers auch dann zurücknehmen muss, wenn dieser seit Ende des Händlerstatus als Opel-Service-Partner (OSP) weiter tätig war. Der 21. Senat des OLG Frankfurt entschied am 31. Mai dieses Jahres, wer als OSP weiter arbeite, habe trotz Regelung im Händlervertrag keinen Anspruch auf Rücknahme des Teilelagers (Az.: 21 U 25/05). Am 1. August 2006 wiederum entschied der 11. Senat des OLG Frankfurt, dass die Weigerung des Herstellers, das Ersatzteillager trotz ausdrücklicher Verpflichtung von Opel im Händlervertrag zurück zu nehmen, unrechtmäßig ist (Az.: 11 U 13/06). Der mit dem Fall befasste Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aus Köln teilte dazu heute mit, er könne zu den Einzelheiten erst dann Stellung nehmen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Überdies bleibe der weitere Verlauf des Streites abzuwarten. (pg)
Opel: Außergewöhnlicher Rechtsstreit um Teilelager
Ein Gericht, zwei Meinungen: Fall spaltet Oberlandesgericht Frankfurt / BGH wird entscheiden