Ein nicht funktionierendes Faltdach bei einem Neuwagen berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 21. Januar 2008 (Az. I-1U 152/07) entschieden. Geklagt hatte eine Käuferin, die ein Cabrio erworben hatte. Der Neuwagen kostete 21.000 Euro. Knapp sechs Monate nach dem Kauf brachte die Käuferin den Wagen in die Werkstatt des Händlers zurück, da Wasser in das Fahrzeug lief. Zwei Monate später kam die Klägerin zurück und monierte, dass das Faltdach des Cabrios nicht mehr richtig schließe. Im darauffolgenden Monat folgte ein erneuter Werkstattbesuch, da immer noch Probleme beim Schließen des Verdecks auftraten. Die Käuferin verlangte die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Nachbesserungsversuche des Händlers scheiterten. Eine Ersatzlieferung an die Klägerin lehnte er ab. Daraufhin trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht Duisburg hatte diese Klage der Rückabwicklung zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf hingegen änderte das Urteil ab und entschied zugunsten der Käuferin. In seinem Spruch vom 21. Januar 2008 bewertete das Gericht die Störung des Faltdaches als erheblich. "Einem Neufahrzeugkäufer ist bei Gebrauchsstörungen seines Fahrzeugs ein geringeres Maß an negativen Auswirkungen zuzumuten als es bei dem Käufer eines Gebrauchtwagens der Fall ist", heißt es in dem Schriftstück. Die Erheblichkeit sei daher eher überschritten als beim Kauf eines gebrauchten Wagens. "Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Funktion gestört ist, die für den Käufer von zentraler Bedeutung ist." (av)
OLG-Urteil: Klemmendes Cabrio-Dach gilt als erheblicher Mangel
Wenn bei einem Neuwagen eine Funktion gestört ist, die für den Käufer bedeutsam ist, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf hervor.