Verbraucht ein Neuwagen statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter Kraftstoff in Wirklichkeit 7,7 Liter pro 100 Kilometer, ist das noch kein ausreichender Grund, den Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen. Vielmehr bedarf es dazu einer Abweichung von mindestens zehn Prozent. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. I-28 U 12/11). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der betroffene Autokäufer in seinem gerade erworbenen neuen Wagen ein Datenblatt des Herstellers gefunden. Es wies einen Verbrauch von 7,1-Litern aus. Selbst bei ausgesprochen sparsamer Fahrweise erreichte ein Spezial-Tester in der Praxis-bestnfalls 7,7 Liter. Die Abweichung von über acht Prozent werteten die Richter zwar als Fahrzeugmangel. Allerdings war er ihnen nicht schwerwiegend genug, um daraus einen automatischen Rücktrittanspruch vom Kaufvertrag abzuleiten. "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos. Verbrauchsangaben würden mit einem Labor-Prüffahrzeug, das ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber im alltäglichen Betrieb ermittelt. Daher sei der angegebene Verbrauchswert nicht unbedingt von dem konkreten Fahrzeugerwerber in seiner eigenen Fahrpraxis außerhalb des Labors erreichbar. (ng)
Neuwagen-Sachmangel: Streit um Verbrauchsangaben
Angegebene Verbrauchswerte sind Labormessungen eines standardisierten Prüffahrzeugs. Kommt es in der Praxis zu einer Abweichung von weniger als zehn Prozent, so ist dies kein Rücktrittsgrund vom NW-Kaufvertrag, so das OLG Hamm.