Nach §439 BGB kann der Käufer einer Sache, die mit einem Fehler behaftet ist, grundsätzlich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Umstritten war bisher, wer die Kosten des Ausbaus zu tragen hat, wenn die Sache bereits eingebaut oder montiert wurde. Nachdem der EuGH sich zu Lasten des Verkäufers entschieden hatte (wir berichteten), hat nunmehr der BGH erklärt, dass zukünftig §439 BGB richtlinienkonform auszulegen ist. Das bedeutet, dass sämtliche deutsche Gerichte, über den Wortlaut des Gesetzes hinaus, bestehende Streitigkeiten nach den oben genannten Grundsätzen entscheiden müssen. Die Haftungsrisiken für gewerbliche Verkäufer, die an Verbraucher z.B. Kfz-Teile verkaufen, steigen damit dramatisch. Obwohl § 439 Abs. 3 BGB dies vorsieht, kann sich der Verkäufer zukünftig nicht mehr auf Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten berufen und die Nacherfüllung verweigern, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist, so der BGH; auch das gebiete die richtlinienkonforme Auslegung. Der BGH lässt lediglich einen Ausweg für den Verkäufer offen: Er kann den aufzuwendenden Betrag für den Ausbau der fehlerhaften und den Einbau der mangelfreien Sache auf einen angemessenen Betrag beschränken, der allerdings die Rechte des Käufers nicht aushöhlen darf (BGH-Az.: VIII ZR 70/08). Was hierunter in der Praxis zu verstehen ist, werden die Gerichte zu klären haben. Ein schwacher Trost für die Händler: diese Grundsätze gelten nur für Geschäfte mit Verbrauchern, nicht aber mit anderen gewerblichen Kunden. RA Jürgen Leister, Heidelberg
Nacherfüllung: BGH setzt Entscheidung des EuGH um
Die Kosten für den Ausbau einer fehlerhaften und den Einbau einer mangelfreien Sache dürfen auf einen "angemessenen" Betrag beschränkt werden, der allerdings die Rechte des Käufers nicht aushöhlen darf.