Ein Kunde, der einem Werkstattmitarbeiter mehrfach seinen Schlüsselbund aushändigt, an dem auch sein Wohnungsschlüssel hängt, darf nach einem Wohnungseinbruch, der offenbar mit einem Nachschlüssel begangen wurde, nicht von seinem Hausratversicherer im Stich gelassen werden. Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil vom November 2011 bestanden (Az.: 10 U 771/11).
Im Streitfall hatte das klagende Einbruchsopfer seinen Schlüsselbund mehrmals bei Werkstattbesuchen einem Mitarbeiter übergeben, allerdings nie längere Zeit unbeaufsichtigt, so dass es aus Sicht des Gerichts "fernliegend" war, davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit ein Nachschlüssel angefertigt wurde. Der Kläger habe sich bei Reparaturen stets im Wartebereich der Werkstatt aufgehalten. Daher habe der Mann den Einbruch auch nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Gleiches gelte für die Ehefrau, die ihren Schlüssel bei Besuchen des Fitnessstudios in ihrem Spind eingeschlossen hatte. (ng)
Nach Einbruch: Werkstattkunde bekommt Hausrat ersetzt
Übergibt der Kunde für den Zeitraum der Reparatur einem Werkstattmitarbeiter u.a. auch den Wohnungsschlüssel, handelt er laut OLG Koblenz nicht grob fahrlässig.