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Mitverschulden bei Unfall: Auch Sachverständigenkosten sind zu quoteln

08.02.2012 00:43 Uhr
BGH-Urteil: Hat der Geschädigte ein Mitverschulden am Unfall hat er nur Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Rahmen der Haftungsquote.
© Foto: Erwin Wodicka/panthermedia

Die unterschiedliche Rechtsprechung zum Thema Sachverständigenkosten ist laut BGH nun beendet. Laut einem aktuellen Urteil hat der Unfallgeschädigte bei Mitverschulden nur Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Haftungsquote.

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Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an einem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Schadensersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. Wie der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden hat, gilt dies auch für die Kosten des Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen (BGH-Az.: VI ZR 133/11). Die Frage, ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann, sei bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden, hieß es in einer BGH-Mitteilung. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden. Nun herrsche Klarheit, betonten die BGH-Richter. Geurteilt wurde über einen Verkehrsunfall mit Totalschaden im hessischen Neuisenburg. Das OLG Frankfurt hatte im April 2011 entschieden, dass der Beklagte die Gutachterkosten allein tragen muss, obwohl beide Autofahrer zu jeweils 50 Prozent für den Zusammenstoß verantwortlich waren. Das OLG Celle kam in einem vergleichbaren Fall im August 2011 zu einem anderen Ergebnis: Es teilte die Kosten zwischen den Parteien auf. Dabei berücksichtigte es, dass ein Autofahrer zu 60 Prozent und der andere zu 40 Prozent am Unfall schuld war. Rechtsanwalt Peter Juretzek, der sich gegen eine Aufsplittung aussprach, verwies auf den Zweck von Schadensersatz: Der Geschädigte müsse wieder so dastehen, als wäre es gar nicht zum Unfall gekommen. Wenn er aber auf einem Teil der Gutachterkosten sitzenbleibe, sei seine Lage schlechter als zuvor. Diese Auffassung wies der BGH zurück. Die Richter folgten der Ansicht des Anwalts Hans-Eike Keller von der Gegenpartei. Er hatte ausgeführt: "Sachverständigenkosten sind Schadenspositionen wie ein Schaden am Kotflügel." (ng/dpa)

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