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Kündigungsschutz: Gericht bestätigt Ausnahme für Kleinbetriebe

11.11.2010 14:14 Uhr
Protest für Kündigungsschutz
Das Bundesarbeitsgericht hält den fehlenden Kündigungsschutz von Mitarbeitern von Kleinbetrieben für "sachlich gerechtfertigt".
© Foto: ddp / Thomas Lohnes

Das Bundesarbeitsgericht hält den fehlenden Schutz von Mitarbeitern von Kleinbetrieben für sachlich gerechtfertigt. Dies gelte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält.

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Die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe hinsichtlich des Kündigungsschutzes verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG). "Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind", hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht mitgeteilt und auf ein entsprechendes Urteil hingewiesen (Az.: 2 AZR 392/08). Dies gelte unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält. Im konkreten Fall beschäftigte die Beklagte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort Hamburg sechs Arbeitnehmer. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und - anders als dieser - keiner Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Die Vorinstanzen haben der Klage wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Die Revision der Beklagten war vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei es im Streitfall nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, beide Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob dies zutrifft, bedarf nun weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. (ng)

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