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Kündigungsbrief: Einschreiben reicht nicht aus

10.02.2012 18:08 Uhr
Urteil: Ein Einschreiben ist kein Garant für den ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung.
© Foto: Randolf Berold / panthermedia

Holt eine Arbeitnehmerin trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung ein Übergabe-Einschreiben mit der fristlosen Kündigung nicht vom Postamt ab, kann sie sich zu Recht auf den Nichtzugang der Kündigung berufen.

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Bleibt ein Kündigungsschreiben auf dem Postamt liegen, kommt ihm keine rechtliche Bedeutung zu. Auch wenn die fristlose Entlassung als Einschreiben abgesandt wurde, reicht für deren Wirksamkeit der Einwurf eines Benachrichtigungszettels beim Adressaten nicht aus. Die tritt erst mit der Aushändigung des Briefes selbst ein. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az. 10 Sa 156/11). Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es um die Entlassung einer 40-jährigen Pflegerin. Ihre Arbeitgeberin hatte sie fristlos per Post gekündigt. Trotz ordnungsgemäß erfolgter Benachrichtigung holte sie das Übergabe-Einschreiben aber nicht vom Postamt ab. Daraufhin warf ihr die Arbeitgeberin im Gerichtssaal vor, den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt zu haben. Die Mainzer Landesarbeitsrichter kamen zu einem anderen Schluss: Die Frau habe zu der Zeit, als das Einschreiben auf der Post hinterlegt wurde, nicht mit einer Kündigung rechnen müssen. "Und vor allem unterrichtet ein Benachrichtigungszettel den Empfänger nur darüber, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereit liegt - er enthält keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefs und lässt den Adressaten im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold den Richterspruch. Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt bei einem erfolglos gebliebenen Zustellungsversuch durch den Postboten nicht immer schon dann vor, wenn die vorgesehene Empfängerin zwar einen Benachrichtigungszettel erhalten hat, sich aber nicht zum Postamt begibt, um ihn dort einzulösen. Bis zur tatsächlichen Aushändigung des Schreibens kann sie sich zu Recht auf den Nichtzugang der Kündigung berufen. (asp)

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