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Kündigung: Betriebsrat muss alle Fakten kennen

04.02.2015 07:49 Uhr
Betriebsrat Schild Arbeitsrecht
Urteil: Bei der Anhörung zu einer Kündigung müssen dem Betriebsrat alle Fakten auf den Tisch gelegt werden.
© Foto: panthermedia.net / Erwin Wodicka

Die Entlassung eines leitenden Werkstattmitarbeiters ist vom LAG Mecklenburg-Vorpommern rückgängig gemacht worden, weil bei der Anhörung der Arbeitnehmervertretung entlastende Argumente verschwiegen wurden.

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Wird ein Betriebsrat zu einer Kündigung nicht vollständig - insbesondere nicht über die für den Arbeitnehmer entlastenden Fakten - unterrichtet, so ist die Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil betont (LAG-Az. 1 Sa 328/11).

Der Kläger ist seit 1998 bei der beklagten Werkstatt beschäftigt und ist seit mehreren Jahren als Teammeister Pkw fachlich und disziplinarisch verantwortlich für ein Team von fünf Mitarbeitern. Seit dem Jahr 2009 erhielt er insgesamt mehrere Abmahnungen wegen verschiedener Arbeitspflichtverletzungen, etwa weil er im Kundenfahrzeug vom Brems- auf das Gaspedal rutschte und das Auto dadurch über die Hebebühne hinaus durch die Glasfront der Dialogannahme schoss. Ein anderes Mal hatte er die Fahrzeugschlüssel eines Fahrzeugs so ungeschickt abgelegt, dass der Kunde die Möglichkeit hatte, auf die Schlüssel zuzugreifen, ohne die Rechnung zu bezahlen. 

Bezüglich zweier anderer Abmahnungen wurde mit dem Arbeitgeber ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, woraufhin diese Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen waren. Kurze Zeit später hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer ordentlichen Kündigung des Klägers an. Unter Bezugnahme auf die noch in der Personalakte befindlichen Abmahnungen teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass es zu zwei weiteren Arbeitspflichtverletzungen gekommen sei (u.a. Kundenbeschwerde aufgrund Falschreparatur), unterließ es jedoch, bei der Anhörung des Betriebsrats auf die aus der Personalakte entfernten Abmahnungen hinzuweisen.

Abmahnungen nicht schwerwiegend genug

Der Kläger erhob gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Rostock erfolgreich Kündigungsschutzklage. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte den Kündigungsschutz und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück, weil die in der Personalakte verbliebenen Abmahnungen allesamt ohnehin nicht schwerwiegend genug seien, angesichts der langen Beschäftigungsdauer eine Kündigung zu rechtfertigen.

Vor allem aber beanstandeten die Arbeitsrichter die Anhörung des Betriebsrats. Der Betriebsrat sei nur dann ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände einer Kündigung vollständig unterbreite. Die Kündigungsgründe müssen vom Arbeitgeber so detailliert dargelegt werden, dass sich der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen ein Bild über ihre Stichhaltigkeit machen und zudem beurteilen könne, ob es sinnvoll sei, Bedenken zu erheben oder Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Dies kann nur dann geschehen, wenn dem Betriebsrat auch die entlastenden Argumente zugunsten einem Verbleib des Arbeitnehmers in der Firma dargelegt werden, so die Richter in ihrem Urteil. (Gregor Kerschbaumer)

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