Kommt ein Kunde zur Routine-Durchsicht seines Wagens, muss ihn die beauftragte freie Werkstatt darauf hinweisen, wenn eine Wartung oder ein Austausch von Teilen laut Herstellervorgabe ansteht. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az. 4 U 171/09), auf das jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen hat. Sollte die Werkstatt ihrer Hinweispflicht nicht nachkommen und daraus ein Schaden resultieren, steht sie in der Haftung. Dies gilt laut Urteilstext für "unmittelbar bevorstehende" Arbeiten. Das sind Arbeiten, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 km nach der Inspektion fällig werden. Im Streitfall ging es um eine Ende 2007 durchgeführte B-Inspektion an einem Alfa Romeo beim Tachostand von 58.393 Kilometern. Die Werkstatt tauschte im Rahmen des Pauschalangebots Lampen, Kältemittel, Scheibenwischer, Luft- und Ölfilter sowie die Reifen. Nicht getauscht wurde der Zahnriemen, der sechs Monate später riss und einen Motorschaden zur Folge hatte. Vorgabe des Herstellers war eine Überprüfung des Zahniemens nach 60.000 km bzw. ein Austausch nach spätestens 120.000 km bzw. nach fünf Jahren. Da das Fahrzeug im März 2003 erstmals zugelassen wurde, wäre der Wechsel also laut Vorgabe im März 2008 fällig gewesen. Die Mitarbeiter der Werkstatt hatten auf dem Inspektionsbogen unter dem Stichwort "Steuerriemenwechsel fällig" aber das Feld "nein" angekreuzt. Der Betrieb muss nun für die Kosten des Austauschmotors und der weiteren Teile in Höhe von 6.120,84 Euro aufkommen. (en/ng)
Inspektion: Hinweispflicht auf fälligen Zahnriemenwechsel

Zu einer saftigen Schadensersatzzahlung ist kürzlich eine freie Werkstatt vom OLG Schleswig-Holstein verurteilt worden. Wegen eines versäumten Zahnriemenwechsels muss sie den Motorschaden tragen.