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GVO: Einjährige Kündigung des Händlervertrages wohl unwirksam

02.05.2006 14:36 Uhr
Die Kündigung dänischer Audi-Händler hat ein Nachspiel.

EuGH-Generalanwalt: Verkürzte Frist bedarf besonderer Begründung

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Die unter der Geltung der vergangenen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1475/95) mit einer Frist von einem Jahr ausgesprochenen Kündigungen der Händlerverträge sind möglicherweise unwirksam. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen Hersteller für die Kündigung in dem Kündigungsschreiben keine bestimmten Gründe angegeben hat. Das ist die Rechtsauffassung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Lendert Geelhood, die dieser am 27. April in dem Prozess des dänischen VW/Audi Händlerverbandes gegen den dänischen VW/Audi-Importeur vor dem Europäischen Gerichtshof geäußert hat. Nach Mitteilung des Kölner Rechtsanwalts Jürgen Creutzig hatte der Importeur mit Schreiben vom 2. September 2002 alle 28 Audi-Händler in Dänemark zum 30. September 2003 gekündigt mit dem Hinweis, angesichts der neuen GVO sehe sich der Importeur genötigt, sein Vertriebsnetz binnen eines Jahres umzustrukturieren und die Händlerverträge an die neue GVO anzupassen. Kurz nach der Kündigung teilte der Importeur mit, das Netz müsse auf 14 Händler verkleinert werden. Darauf erhob der dänische VW/Audi Händlerverband im Namen der Händler, deren Vertrag endgültig gekündigt blieb, Klage mit der Begründung, die Kündigungsfrist hätte 24 Monate betragen müssen. Der Generalanwalt ist der Meinung, der Hersteller sei verpflichtet, in dem Kündigungsbrief zu begründen, weshalb er mit verkürzter Frist kündige. Er müsse die Kündigung mit der Notwendigkeit der Erhaltung bzw. Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vertriebsnetzes unter Berücksichtigung der – internen oder äußeren – objektiven wirtschaftlichen Veränderungen begründen; die Notwendigkeit muss ferner so grundlegend sein, dass sie zu einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils führt. "Fast revolutionär" ist laut Creutzig die weitere Rechtsansicht des Generalanwalts, wonach die nationalen Gerichte befugt sein müssen, nachzuprüfen, ob die vom Hersteller behauptete obkjektive Notwendigkeit als Grund für die Umstrukturierung wirklich vorliegt. Der Europäische Gerichtshof folgt in der Regel der Rechtsauffassung des Generalanwalts. Das Urteil darf daher mit größter Spannung erwartet werden. (AH)

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