Wer ein Auto mit "Austauschmotor" von einem Privatmann kauft, darf keinen neuwertigen Motor erwarten. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) hervor, das am Dienstag veröffentlicht wurde. "Austauschmotor" bedeutet nach Auffassung des Gerichts nur, dass nicht mehr der Originalmotor eingebaut ist. Es bedeutet nicht, dass die wesentlichen Motorteile neu sind (Urteil vom 29.2.2012 - Az.: 1 U 122/11-35).
Das Gericht wies damit die Klage eines Mannes ab, der von einem Privatmann einen Wagen mit Austauschmotor gekauft hatte und den Handel rückgängig machen wollte. Er habe irrtümlich geglaubt, dass der Austauschmotor völlig neuwertig sei, sagte er zur Begründung. Das OLG erklärte jedoch, es gebe keine rechtliche Grundlage, um den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger getäuscht worden sei oder dass der Austauschmotor Mängel habe. Dass der Kläger sich geirrt hatte, wertete das OLG als unerheblich.
In dem Urteil bezogen sich die Richter auf ein Geschäft unter Privatleuten. Wie es beim Kauf eines Wagens in einem Autohaus aussieht, ließen sie offen. (dpa)
Gericht: Austauschmotor darf gebraucht sein

Der Begriff "Austauschmotor" bedeutet laut einem Urteil nicht, dass die wesentlichen Motorteile neu sind. Im Streitfall ging es um ein Geschäft unter Privatleuten.