Der Diebstahl von drei Schrauben im Wert von 28 Cent rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden. Das hat das Arbeitsgericht Bonn im vergangenen Oktober entschieden (Az.: 1 BV 47/10). Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens hatte Kollegen gefragt, ob man ihm drei bestimmte Schrauben besorgen könnte. Der 50-Jährige Betriebsratsvorsitzende, der seit mehr als 30 Jahren in dem Betrieb tätig ist, ging zur Materialausgabe und gab dort an, die drei Schrauben im Wert von 28 Cent für eine bestimmte Maschine zu brauchen. Anschließend übergab er sie an den Kollegen. Die Kündigung des Arbeitgebers scheiterte Das Arbeitsgericht betonte zwar ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen könne. Es komme aber immer auf den konkreten Fall an. Neben der langen Betriebszugehörigkeit von mehr als 30 Jahren bewertete das Gericht positiv, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert und Reue gezeigt hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zuletzt in seiner "Emmely-Entscheidung" seine Rechtsprechung bestätigt, dass Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auch dann zur außerordentlichen Kündigung führen können, wenn nur geringfügige Werte betroffen sind. Das BAG hat aber auch entschieden dass "eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung" zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer "nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört" werde. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)
Diebstahl: 28 Cent sind kein Kündigungsgrund
Entwendet ein Mitarbeiter drei Schrauben im Wert von 28 Cent, ist das nicht automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung, wie das Bonner Arbeitsgericht bestätigt.