Ein Arbeitgeber kann einzelne Arbeitnehmer von einer allgemeinen Lohnerhöhung ausschließen, wenn die zuvor einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen widersprochen haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch entschieden, betonte in seinem Urteil jedoch gleichzeitig, dass solche Unterschiede aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur aus sachlichen Gründen gemacht werden dürfen (Az.: 4 AZR 250/08). Der Arbeitgeber müsse die Anspruchsvoraussetzungen so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich von der Vergünstigung ausgeschlossen werde, so die Richter. Der beklagte Arbeitgeber erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 Prozent. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich etwa drei Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50 Prozent des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger die 2,5-prozentige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab. Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber handelte aus Sicht des BAG im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, mit der Lohnerhöhung den zuvor erlittenen Einkommensverlust der Arbeitnehmer zumindest teilweise auszugleichen. "Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen", so die Schlussfolgerung des Gerichts. (ng)
Bundesarbeitsgericht: Ausschluss von Lohnerhöhung rechtens
Wenn einzelne Arbeitnehmer nicht von einer allgemeinen Lohnerhöhung profitieren, muss das nicht zwangsläufig den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Der Arbeitgeber muss dies aber sachlich begründen können.