Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in einem aktuellen Urteil der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Rückzahlung der für Arbeitskleidung vom Gehalt einbehalten Kostenpauschale stattgegeben (Az: 9 AZR 676/07). Da das monatliche Nettoentgelt der Klägerin mit 800 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze liegt , sei die Einbehaltung eines "Kittelgeldes" unwirksam, erklärte das Gericht in einer Mitteilung. Ob die Klausel im Arbeitsvertrag wirksam ist, dass auch bei Urlaub oder Krankheit eine Kostenpauschale für Arbeitskleidung einbehalten wird, entschied das Gericht daher nicht mehr. Laut BAG muss der Arbeitgeber Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung stellen, wenn gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vorschreiben. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung , kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Der Angestellte kann in diesem Fall an den Kosten beteiligt werden. Dabei dürfe die Vertragsklausel den Arbeitnehmer jedoch nicht unbillig benachteiligen, so die Richter. Ob dies der Fall sei, richte sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber habe. (sen)
Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss Arbeitskleidung zahlen

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau stattgegeben, die die Rückzahlung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Kostenpauschale für die Berufskleidung forderte.