Die Erstattung von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen instandsetzt. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch kürzlich wieder in einem Urteil bestätigt, auf das jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen hat (Az. VI ZR 30/11). Die Kosten für die Unfallreparatur hatte der Gutachter im Streitfall fiktiv mit 3.254,02 Euro errechnet, was um 51 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert von 2.150 Euro lag. Der Geschädigte bestand jedoch auf Reparatur in Eigenregie und verlangte schließlich die Auszahlung des 130-Prozent-Betrages, was in etwa den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten von 2.734,47 Euro entspricht. Die Reparatur sei nur deshalb billiger ausgefallen, weil wegen der Eigenleistungen keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten angefallen war und er als Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt auf preiswerte Ersatzteile zurückgreifen konnte. Da bei der Reparatur aber der hintere Querträger entgegen der Gutachtervorgabe nicht ausgetauscht, sondern instandgesetzt wurde, die Heckstoßfängerverkleidung nicht richtig eingepasst war und zudem hinter der Stoßfängerverkleidung eine Delle verblieb, verneinten die Richter des BGH eine weitere Zahlung der generischen Versicherung. "Bei dieser Sachlage kann ein Anspruch auf Ersatz der über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten nicht bejaht werden", heißt es im Urteilstext. (ng)
BGH-Urteil: Vorsicht bei Unfallreparatur in Eigenregie
Repariert ein Werkstattmitarbeiter seinen Unfallschaden selbst, kann er die über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Kosten nur dann verlangen, wenn er nach den Vorgaben des Sachverständigen arbeitet.