"Ich war's nicht!" - Mit diesem Satz könnten Verkäufer bei Ebay künftig versuchen, aus unglücklich verlaufenen Auktionen wieder herauszukommen. Wie der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden hat, haften Ebay-Kunden nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Der Inhaber eines Ebay-Kontos muss es sich nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen das Konto für eine Internet-Auktion nutzt, so der BGH. Das gelte auch dann, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (BGH-Az. VIII ZR 289/09).
Allgemein gilt der Grundsatz: Wenn jemand unter fremdem Namen handelt, ist der "echte" Namensträger nur dann daran gebunden, wenn er die Sache entweder genehmigt hat oder ihm das Angebot zuzurechnen ist - etwa, weil er weiß, dass der Andere in seinem Namen auftritt und das schon eine Weile duldet. "Wenn jemand nur einmal in meinem Namen ein Angebot abgibt, ist das aber nicht der Fall", sagt der Hamburger Rechtsanwalt und Informationsrechts-Experte Martin Munz von der Kanzlei White & Case. Der BGH hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind.
Sonderregeln für Internet-Auktionen, wie der Klägervertreter sie forderte, wollten die BGH-Richter nicht einführen. Auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay ergebe sich nichts anderes. Darin heißt es: "Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden." Dies, so der BGH, gelte aber nur zwischen Ebay und dem Inhaber des Mitgliedskontos - nicht jedoch im Verhältnis der Nutzer untereinander.