Wer ein defektes Auto nicht erst zum Verkäufer bringt, sondern sein Fahrzeug gleich in eine anderen Werkstatt reparieren lässt, kann die Kosten dafür nicht beim Händler geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Az.: VIII ZR 100/04). Danach kann nur derjenige Schadenersatz oder nachträgliche Minderung des Kaufpreises verlangen, der dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung des Kaufvertrags setzt. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Autofahrers ab, der im Frühjahr 2002 einen EU-Neuwagen für 6.700 Euro gekauft hatte. Sieben Monate später blieb der Seat Arosa bei einem Kilometerstand von 7.400 mit einem Motorschaden liegen. Daraufhin ließ er den Motor bei einem Seat-Vertragshändler austauschen, ohne dem EU-Händler zunächst eine Frist zu setzen. Der BGH lehnte die Forderung nach Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 2.500 Euro ab. Das Recht des Verkäufers, seinem Kunden zunächst ein neues, funktionsfähiges Auto anzubieten, habe Vorrang. Gäbe es ein Recht zur Eigeninitiative des Kunden, könnte der Händler nicht mehr überprüfen, ob der Autobesitzer den Schaden womöglich selbst verursacht hat, befanden die Richter. (ng)
BGH: Kfz-Händlern muss Frist zur Nachbesserung gegeben werden
Käufer eines defekten Autos trägt bei selbst organisierter Reparatur die Kosten