Wer nicht gewerkschaftlich organisiert ist, hat bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber keine Ansprüche aus dem Tarifsozialplan. Eine tariflich vereinbarte Abfindung muss nur den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft ausgezahlt werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München hervor (Az. 8 Sa 723/11), auf das die Deutsche Anwaltshotline kürzlich hingewiesen hat.
Damit muss eine 63-jährige Frau, die seit über zwei Jahrzehnten bei einer Drogeriemarktkette angestellt war, nach Schließung ihrer Filiale auf knapp 25.000 Euro Abfindung verzichten. Diese Summe hatte die zuständige Gewerkschaft zuvor mit dem Drogeriemanagement in einem Tarifsozialplan vereinbart. Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhielt sie eine deutlich geringere Summe – und das auch nur nach einem gesonderten Bittstell-Vergleich mit der Unternehmensführung.
Die nicht tarifgebundene Arbeitnehmer seien in einem Fall wie diesem bei Abfindungszahlungen auf einen - etwaigen - betrieblichen Sozialplan angewiesen. Denn die für den Tarifsozialplan zuständigen Vertragsparteien hätten kein Interesse daran, Rechte auch für gewerkschaftlich nicht organisierte Beschäftigte zu begründen, so das Gericht. Die Gewerkschaft wolle verständlicherweise vor allem neue Mitglieder gewinnen. (asp)
Betriebsbedingte Kündigung: Tarifsozialplan nur für Gewerkschaftsmitglieder
Laut einem Urteil muss eine Angestellte auf knapp 25.000 Euro Abfindung verzichten, weil vor Filialschließung kein betrieblicher Sozialplan ausgehandelt wurde.