Eine nicht wahrheitsgemäß beantwortete Frage im Vorstellungsgespräch rechtfertigt keine spätere Kündigung, sofern sie nicht ursächlich für den Abschluss des Vertrages war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 7. Juli entschieden, dass die Anfechtung und Kündigung des Vertrages einer Außendienstmitarbeiterin eines größeren Softwarekonzerns unwirksam sind (Az.: 2 AZR 396/10). Die Frau erhob Klage gegen die Firma, nachdem ihr Vertrag vom Unternehmen gekündigt worden war, da sie die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch unwahrheitsgemäß beantwortet hatte. Das BAG gab der Frau Recht, mit der Begründung, dass eine etwaige Täuschung durch eine falsch beantwortete Frage ursächlich für den Vertragsabschluss sein muss. Da jedoch die Beklagte ausdrücklich erklärte, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte, lag dieser Fall nicht vor. Die Klägerin ihrerseits hat ebenso keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung, da keine ausreichenden Indizien für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung gefunden werden konnten. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die umstrittenen Frage nach einer Schwerbehinderung bei einem Vorstellungsgespräch überhaupt gestellt werden darf. (lr)
Arbeitsrecht: Kündigung wegen Lüge im Vorstellungsgespräch?
Ein Urteil des Bundearbeitsgerichts gibt der Mitarbeiterin eines Softwarekonzerns Recht. Sie hatte die Frage nach einer Schwerbehinderung nicht wahrheitsgemäß beantwortet.