Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einem bereits abgemahnten Fehlverhalten vor die Wahl einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags und erklärt dabei, dass der Aufhebungsvertrag die bessere Variante sei, dann erfüllt dies nicht die Voraussetzung der arglistigen Täuschung. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich die Klage eines Serviceleiters auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abgewiesen (Az.: 2 Sa 448/08). Der Mann hatte geltend gemacht, er sei zur Unterschrift unter die Aufhebungsvereinbarung durch Täuschung und Drohung veranlasst worden. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor abgemahnt, weil er Gewährleistungsanträge nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet hatte. Als festgestellt wurde, dass der Kläger Gewährleistungsarbeiten wiederum nicht fristgerecht abgerechnet hatte, unterzeichnete er nach einem Gespräch im Verkaufsbüro am 21.11.2007 einen Aufhebungsvertrag mit der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2008. Diesen Vertrag focht er dann im März 2008 an. Die Erklärung, der Abschluss des Aufhebungsvertrages sei für den Mitarbeiter günstiger, da er insofern keine Kündigung in seinem Lebenslauf habe, ist laut Gericht keine Behauptung von konkreten Tatsachen, sondern allgemein eine Bewertung eines Sachverhaltes. Diese Bewertung sei zudem nicht fehlerhaft. "Es ist Standardwissen, dass die Beendigung durch Arbeitgeberkündigung gegen den Willen eines Arbeitnehmers immer gegenüber der Aufhebungsvereinbarung, mit der Gründe nicht beschrieben werden, einen schlechteren Eindruck hinterlässt", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)
Arbeitsrecht: Aufhebungsvereinbarung als "arglistige Täuschung"?
Ein gekündigter Serviceleiter ist vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seiner Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gescheitert. Der Mann hatte geltend gemacht, er sei durch Täuschung und Drohung zur Unterschrift unter eine Aufhebungsvereinbarung veranlasst worden.