In einem "traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet" ist die Nutzung eines Wohngebäudes als Domina-Studio bauplanungsrechtlich unzulässig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart kürzlich die Klage einer Betreiberin eines solchen Etablissements gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung der Baurechtsbehörde der Stadt Esslingen vom Januar 2009 abgewiesen (Az.: 2 K 4087/09). Der für das Gebiet geltende Bebauungsplan schließe Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe, die der "gewerblichen Unzucht" dienten, aus. Dieser Ausschluss sei wirksam, denn hierfür lägen besondere städtebauliche Gründe vor. Der Ausschluss durch die Stadt Esslingen sei nicht aus einer sittlichen Bewertung dieser Betriebe erfolgt, sondern wegen des "städtebaulichen Konfliktpotenzials". Es sei der ausdrücklicher Wille des Gemeinderats der Stadt gewesen, derartige Nutzungen auszuschließen, um u.a. eine "unerwünschte Strukturveränderung" des konkreten Gewerbegebietes zu verhindern. "Das öffentliche Baurecht ist sozialethisch neutral" Auch der Hinweis der Klägerin, dass die Ausübung der Prostitution nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig gelte, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Die im Prostitutionsgesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hätten keinen maßgebenden Einfluss auf das öffentliche Baurecht. Das öffentliche Baurecht sei "sozialethisch neutral". Besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Sie habe den Betrieb ohne die erforderliche baurechtliche Genehmigung aufgenommen. Sie habe sich vor Abschluss des Mietvertrages und der von ihr vorgenommenen Umbaumaßnahmen nicht bei der Baurechtsbehörde erkundigt, ob die Nutzung in diesem Gebiet zulässig sei. Die getätigten finanziellen Aufwendungen für den Umbau des Wohngebäudes habe sie auf eigenes Risiko vorgenommen. Dass die Nutzung des Wohngebäudes als Domina-Studio von der Nachbarschaft nicht beanstandet werde, ändere an der Rechtwidrigkeit der Nutzung nichts. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass der für ihr Grundstück maßgebliche Bebauungsplan geändert werde. Denn der Bürger habe keinen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans. Es liege im Übrigen auch im grundsätzlich weiten planerischen Ermessen der Stadt, ob und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Bebauungsplanung betrieben werde. (ng)
Am Rande: Zwischen Handwerksbetriebe passt kein Domina-Studio
In einem "traditionell handwerklich geprägten Gewerbegebiet" kann die Baurechtsbehörde die Ansiedelung von Betrieben, die der "gewerblichen Unzucht" dienen, untersagen. Dies hat das VG Stuttgart kürzlich entschieden.