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Steuereintreiber

21.04.2008 12:02 Uhr

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Kapitalbesteuerung

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ändert sich zum 1. Januar 2009 grundlegend. Gerade Betriebsinhaber, die sich beispielsweise zur Absicherung ihrer späteren Altersbezüge ein zusätzliches Finanzpolster aufbauen wollen, sollten kurzfristig mit ihrem Steuerberater reden und gemäß den zu erwartenden Veränderungen entsprechende Dispositionen treffen. Neben Zinsen und Dividenden werden zum genannten Termin auch Fondsausschüttungen sowie Kurs- oder Währungsgewinne mit einem Pauschalsatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer belastet, wenn sie den jährlichen Sparerfreibetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden bzw. von 1.602 Euro bei Verheirateten übersteigen. Diese so genannte "Abgeltungssteuer" wird unmittelbar von der Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Im Ergebnis ist die Steuerschuld damit abgegolten.

Haltedauer unerheblich

Neben der erwähnten pauschalen Besteuerung von Kapitalerträgen ist vor allem von Bedeutung, dass die Haltedauer der jeweiligen Anlageform dann keine Rolle mehr spielt. Die bisherige zwölfmonatige Spekulationsfrist entfällt. Immerhin können Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren mit entsprechenden Verlusten verrechnet werden. Dabei gilt jedoch, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können.

Gewinn- und Verlustrechnung

Auch bereits aufgelaufene Verluste sind anrechenbar und können in das Folgejahr übernommen werden. Anleger, die daran nicht interessiert sind, weil sie zum Beispiel Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken miteinander verrechnen wollen, können eine Verlustbescheinigung beantragen. Innerhalb der Einkommensteuererklärung werden dann Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften bei unterschiedlichen Banken verrechnet.

Es gibt allerdings auch Übergangsregelungen bei Aktien, Fonds und festverzinslichen Wertpapieren. So sind Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die bis zum 31.12.2008 erworben wurden, nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich steuerfrei. Insgesamt soll durch die Abgeltungssteuer die Besteuerung von Kapitalanlagen vor allem einfacher werden. Wenn keine Besonderheiten geltend gemacht werden, kann der Anleger zukünftig auf die jeweiligen Angaben in der Einkommensteuererklärung verzichten, da die Bankinstitute die Kapitalertragsteuer wie erwähnt direkt an die Finanzbehörde abführen.

Keine Werbungskosten mehr

Wichtig: Anleger, deren Steuersatz zukünftig unter 25 Prozent (durch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bis zu etwa 28 Prozent) liegt, können die Kapitalerträge auch weiterhin in der Steuererklärung angeben. Ihnen steht dann die Differenz zwischen ihrem persönlichen Steuersatz und der Pauschale zu. Der Kirchensteuereinzug soll im Übrigen nach wie vor über die Einkommensteuererklärung erfolgen. Dazu erhält der Anleger von seiner Bank, falls er dies wünscht, eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Allerdings kann die Bank auch die Kirchensteuer abführen, wenn der Anleger dort einen Antrag stellt und seine Konfession angibt. Die ebenfalls erwähnten Sparerfreibeträge von 801 bzw. von 1.602 Euro bleiben zwar bestehen. Werbungskosten, die über diese Beträge hinausgehen, können zukünftig jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Freistellungsaufträge gibt es übrigens auch weiterhin. Wie bisher können Anleger diese auf eine oder auf mehrere Banken verteilen. Michael Vetter

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