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Rechtliche Neuerungen: Das ändert sich 2019

13.12.2018 11:00 Uhr
Rechtliche Neuerungen: Das ändert sich 2019

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Das Jahr 2018 neigt sich langsam aber sicher dem Ende zu. Diese Gelegenheit möchten wir nutzen, um Sie schon jetzt über die geplanten Neuerungen im kommenden Jahr zu informieren.

Mindestlohn und Sozialversicherung

Gemäß dem geltenden Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt und beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Nach Beratungen der Mindestlohn-Kommission wird der gesetzliche Mindestlohn dann schrittweise zum 1.1.2019 auf 9,19 Euro und zum 1.1.2020 auf 9,35 Euro pro Stunde angehoben werden. Zudem gibt es neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2019. Damit werden Werte festgelegt, die 2019 als Grundlage zur Berechnung von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Folgende Sozialversicherungswerte gibt es:

- Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt die maximal zu leistenden Versicherungsbeiträge und liegt 2018 bei 4.425 Euro im Monat (53.100 Euro pro Jahr). 2019 steigt sie auf 4.537,50 Euro im Monat (54.450 Euro). Ab dem 1.1.2019 sieht das GKV-Versichertenentlastungsgesetz eine paritätische Finanzierung der möglichen individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen vor. Derzeit werden die von den meisten Krankenkassen erhobenen Zusatzbeiträge allein von den Arbeitnehmern getragen. Im kommenden Kalenderjahr werden diese dann wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West

2018: 78.000 Euro jährlich; 6.500 Euro monatlich 2019: 80.400 Euro jährlich; 6.700 Euro monatlich

- Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost

2018: 69.600 Euro jährlich; 5.800 Euro monatlich 2019: 73.800 Euro jährlich; 6.150 Euro monatlich

- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung West

2018: 96.000 Euro jährlich; 8.000 Euro monatlich 2019: 98.400 Euro jährlich; 8.200 Euro monatlich

- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Ost

2018: 85.800 Euro jährlich; 7.150 Euro monatlich 2019: 91.200 Euro jährlich; 7.600 Euro monatlich

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung sieht vor, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt werden. Im Vergleich zum Jahr 2018 bedeutet das keine Veränderung. Mit dem Gesetz will der Gesetzgeber zudem dafür sorgen, dass der Beitragssatz die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht über- und die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz ab 2019 um 0,5 Prozent auf 3,5 Prozent angehoben.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird hingegen sinken. So gibt es eine gesetzliche Absenkung von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent und eine zusätzliche Absenkung bis Ende 2022 per befristeter Verordnung um nochmals 0,1 Prozent. Der Beitragssatz liegt ab dem 1.1.2019 damit bei 2,5 Prozent.

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld bleibt mit 0,06 Prozent für das Kalenderjahr 2019 konstant.

Familienentlastungsgesetz

Der Bundesrat hat zudem dem Familienentlastungsgesetz zugestimmt. Beschlossen wurde unter anderem die Anhebung des Kindergeldes ab Juli 2019 um zehn Euro pro Kind und Monat. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst - er steigt ab dem 1.1.2019 und dem 1.1.2020 um jeweils 192 Euro. Ebenfalls steuermindernd wirkt sich die Erhöhung des Grundfreibetrags aus. Von derzeit 9.000 Euro jährlich steigt dieser im nächsten Jahr auf 9.168 Euro an, dann auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden.

Ausgleich der kalten Progression

Eine weitere Maßnahme ist der Ausgleich der kalten Progression, also des Effektes, wonach Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden. Um diese schleichende Steuererhöhung künftig zu verhindern, werden die Eckwerte bei der Einkommenssteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 wird eine Inflationsrate von 1,84 Prozent und für 2020 eine Inflation von 1,95 Prozent angesetzt.

Steuervorteil für E-Fahrzeuge

Im Bereich der Einkommensteuer wird zur Förderung der Elektromobilität die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs modifiziert. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wird für die Versteuerung der privaten Nutzung nicht 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung angewendet, sondern dieser Prozentsatz wird pauschal auf 0,5 Prozent festgesetzt. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (Plug-in-Hybrid) muss das Fahrzeug eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer erreichen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektrooder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022.

Jobtickets

Auf Betreiben des Bundesrates hat der Bundestag beschlossen, dass verbilligte Jobtickets künftig gänzlich steuerfrei sind. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Kostenersparnis nicht mehr versteuern müssen. Somit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass verstärkt öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Kurzfassung

Geänderte Beitragsbemessungsgrenzen unter anderem bei der Kranken- und Rentenversicherung, mehr Kindergeld, Entlastung bei der kalten Progression und steuerliche Vorteile für die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen - das alles bringt das Jahr 2019.

Kommentar

Auch das Jahr 2019 bringt wieder rechtliche und steuerrechtliche Neuerungen. Auf eine große Steuerreform oder eine wirklich spürbare Entlastung gerade auch von mittelständischen Unternehmern warten wir aber leider vergebens. Passend dazu wurde mitgeteilt, dass sich die Abschaffung des Solidaritätszuschlages noch hinzieht und bei Weitem nicht für jedermann gelten soll. So wird der Verdruss auf die Politik doch noch mehr gesteigert.Nichtsdestotrotz wünschen wir Ihnen frohe Weihnachten, ein paar erholsame Tage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

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