Offenlegung begrenzt

17.06.2009 12:02 Uhr

Informationspflichten gegenüber der Bank

Die Krise ändert vieles, aber sie legitimiert nicht alles. Das gilt auch für Banken, die glauben, in Zeiten der Krise ihre Kreditvergabepraktiken komplett verändern zu können. Ein aktueller Praxisfall.

Neben den monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen („BWA“) seines Mittelbetriebes stellt Wilhelm A. seiner kreditgebenden Hausbank ein Mal im Jahr eine Liquiditäts- und Rentabilitätsberechnung zur Verfügung. Zudem erhält die Bank Einsicht in seine Einkommensteuererklärung und seinen Einkommensteuerbescheid. Sämtliche dieser Informationen erhält das Bankinstitut seit mehr als zehn Jahren, ohne dass es A. dazu ausdrücklich auffordern muss. Dieser Informationsablauf ist mit Hilfe seines Steuerberaters mittlerweile nahezu automatisiert, so dass eventuelle Rückfragen des zuständigen Bankmitarbeiters zeitnah beantwortet werden können. Die dazu erforderlichen Vollmachten hat A. bereits vor Jahren seinem Steuerberater erteilt.

Vor einigen Wochen, kurz nach Abgabe des letzten Einkommensteuerbescheides, erhielt A. jedoch ein Schreiben seiner Hausbank, dem ein Formular „Vermögensübersicht“ beigelegt war und das er „bitte sorgfältig vervollständigen“ sollte.

Zusätzlicher Informationsbedarf

A. konnte sich nur schwach daran erinnern, ein solches Formular bereits einmal erhalten zu haben. Das war kurz nach seiner Betriebsaufspaltung vor acht Jahren, als die gleiche Bank, für ihn durchaus nachvollziehbar, vor allem das Immobilienvermögen und die Betriebsausstattung den beiden Gesellschaften konkret zuordnen wollte. Danach war von einer Vermögensübersicht keine Rede mehr. Hinzu kommt, dass sich die Bank bei der aktuell angeforderten Vermögensaufstellung nicht mehr nur für das Vermögen von A. selbst, sondern auch für die Vermögenssituation seiner Frau und seiner beiden Kinder interessiert. Eine Begründung für diesen zusätzlichen Informationsbedarf liefert das Schreiben des Kreditinstitutes ebenso wenig wie einen grundsätzlichen Hinweis auf das veränderte Auskunftsverhalten.

Das Schreiben beinhaltet lediglich einen eher lapidaren Hinweis auf die „Offenlegungspflicht von Kreditnehmern auf der Grundlage des Paragrafen 18 des Kreditwesengesetzes“, nach der sich, so die Bank, „Kreditinstitute regelmäßig über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer informieren müssen“.

Finanzkrise als Auslöser

A. ist sich völlig darüber im Klaren, dass er seine Bank nicht nur vor einer Kreditvergabe, sondern auch während der Kreditlaufzeit über die wirtschaftliche Entwicklung seines Betriebs auf dem Laufenden halten muss. Das geschieht auch wie erwähnt vor allem durch die monatlichen BWA. Ein weiterer Punkt: durch die Kreditsicherheiten wie vor allem die zu Gunsten seiner Bank eingetragenen Grundpfandrechte und die bei der gleichen Bank unterhaltenen Termingelder und kleineren Wertpapierdepots kennt sein Sachbearbeiter den aktuellen Vermögensstand von Unternehmer A. ziemlich genau.

Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater – ein entsprechendes Bankgespräch steht dazu noch aus – ist sich A. mit diesem zwischenzeitlich einig, dass sich vor allem auf Grund der Finanzkrise bei seiner langjährigen Hausbank ein geändertes Sicherheitsbedürfnis herausbildet. Zur Vermeidung weiterer Kreditausfälle wird offensichtlich versucht, denkbare Informationslücken möglichst vollständig zu schließen. Mit dem Vorgehen seiner Hausbank ist A. allerdings überhaupt nicht einverstanden. Als langjähriger Kunde hätte er zunächst einen Telefonanruf erwartet, in dem ihm das sehr formale Schreiben angekündigt worden wäre. So zeigt sich für A., dass selbst langjährige, bewährte Geschäftsverbindungen keine Garantie für einen unbürokratischen und vor allem persönlichen Umgang bieten. Dies alles mit der Finanzkrise zu begründen, fällt A. mittlerweile schwer.

A. wird sich daher weigern, die Vermögensaufstellung um Angaben zu seiner Familie zu ergänzen. Weder seine Frau noch seine Kinder sind in irgendeiner Form am Betrieb oder an den damit verbundenen Krediten beteiligt. Die persönliche Haftung sowie die Grundpfandrechte beziehen sich ausschließlich auf A. selbst und auf sein Unternehmen, so dass er keinerlei Grund sieht, seiner Bank Dinge zu offenbaren, an die sie nach seiner Überzeugung keinerlei Interesse haben dürfte. Diese Einschätzung wird übrigens nicht nur von seinem Steuerberater, sondern auch vom Ansprechpartner seiner Standesvertretung geteilt, den er mittlerweile ebenfalls zu Rate gezogen hat. Das bevorstehende Bankgespräch wird A. vor allem dazu nutzen, seine Offenlegungspflichten gegenüber seinem Kreditgeber zu präzisieren. Hierzu interessieren ihn vor allem die Einzelheiten des im Schreiben erwähnten Kreditwesengesetzes. Michael Vetter

Aktuelle Rechtsprechung

Ungültige Zinsanpassungsklauseln

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der unter anderem für das Bankrecht zuständig ist, hat auf Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden (Aktenzeichen: XI ZR 55/ 08 sowie XI ZR 78/ 08). Danach darf die folgende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen im Bankverkehr mit Privatkunden, die auch für Betriebsinhaber zumindest grundsätzlich interessant ist, nicht verwendet werden, da sie diese unangemessen benachtei-ligt und somit unwirksam ist:

Entgelte, Kosten und Auslagen

(…) (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)

Im Verbandsklageprozess ist es üblich, dass das Gericht von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung ausgeht, bei der die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für Leistungen ermächtigt, für die ihnen eine Vergütung nicht zusteht. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Sparkassen Leistungen auf Grund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder weil sie diese Leistungen ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (der nahezu „klassische“ Fall ist hierzu die Bearbeitung von Kontopfändungen). Derartige Klauseln benachteiligen nach ständiger Rechtsprechung des BGH Kunden in unangemessener Weise. Dies gilt nach diesen aktuellen BGH-Entscheidungen auch für die dargestellte Klausel. Denn das darin enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, einerseits unklar sind und andererseits keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.

Noch konkreter: die Klausel enthält bei einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und bei einer Preisreduzierung keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der jeweiligen Entgelte. Durch die seitens der Sparkassen damit verbundene Möglichkeit, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen, wird das ursprünglich vereinbarte vertragliche „Äquivalenzverhältnis“ zu Gunsten der Kreditinstitute verändert.

Das gilt übrigens ebenfalls bezüglich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechtes der Sparkassen. Demnach sind auch für Zinsanpassungsklauseln die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Die Bank darf also auch hier nicht einseitig begünstigt werden.

Im Ergebnis dürften diese BGH-Entscheidungen die gesamte Bankenbranche und nicht nur die Sparkassen zum Nachdenken veranlassen, da auch die AGB anderer Bankengruppen ähnliche Formulierungen beinhalten. Ob Unternehmer, die als Verbraucher von diesem Urteil betroffen sein können, möglicherweise auch als Geschäftskunden davon profitieren werden, muss sich erst noch zeigen. Diese Urteile sollten sie aber nutzen, sich über die einzelvertraglichen Regelungen über Zins- und Kostenfragen, die die AGB-Klauseln konkretisieren, vor allem bei Kreditverträgen Klarheit zu verschaffen und hier gegebenenfalls nicht eindeutige Formulierungen mit ihren Banken bereden. Es ist schließlich im Interesse beider Seiten, bereits frühzeitig für Klarheit zu sorgen, bevor sich möglicherweise Gerichte mit der Auslegungsproblematik auseinandersetzen und dies spätestens dann zu Irritationen führt, an denen im Ergebnis weder Unternehmer noch Banken interessiert sein können.

Kreditwesengesetz (KWG)

Das steht drin

Das KWG gilt als sprichwörtliches „Grundgesetz“ des Bankgeschäftes. Neben aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wird dort auch zur Offenlegungspflicht der wirtschaftlichen Verhältnisse von Kreditnehmern Stellung genommen. Obwohl eine grundsätzliche Offenlegungspflicht naturgemäß sinnvoll ist, bestehen durchaus Grenzen in deren Umfang. Dies gilt vor allem dann, wenn wie im dargestellten Fall an Krediten unbeteiligte Personen ebenso wie der eigentliche Kreditnehmer zu Informationen über ihre Vermögensverhältnisse aufgefordert werden. Hier sollte zunächst ein ausführliches Gespräch mit dem Bankinstitut mit der Bitte um konkrete Darlegung der Gründe für diesen erweiterten Informationsbedarf erfolgen.

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