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Neues Geldwäschegesetz: Vorsicht bei Bargeschäften

19.10.2017 11:00 Uhr
Neues Geldwäschegesetz: Vorsicht bei Bargeschäften

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Die neuen Regeln des Geldwäschegesetzes (GWG) sind auch für alle Werkstattinhaber unbedingt anzuwenden und zu beachten, vor allem wenn sie mit Gebrauchtfahrzeugen handeln. Denn das Geldwäschegesetz geht davon aus, dass Kraftfahrzeuge "gefährliche" Waren sind und dass auch Kfz- Gebrauchtwagenhändler zu dem besonders verpflichteten Personenkreis nach dem GWG zählen. Das sind die wichtigsten Neuerungen des GWG im Überblick:

- Erweiterung des Verpflichtetenkreises

- Absenkung des Schwellenwertes für Bargeldgeschäfte auf 10.000 Euro

- Einführung eines Transparenzregisters

- Neuorganisation der staatlichen Zuständigkeit

- Höhere Bußgelder bei Verstößen

Wer ist betroffen?

Klassischerweise sind Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Versicherungsunternehmen, die beispielsweise Lebensversicherungen anbieten, betroffen. Aber auch für E-Geld-Institute (z. B. PayPal), Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt das Geldwäschegesetz. Und eben auch für Kfz-(Gebraucht)Wagenhändler.

Was ist zu beachten?

Zunächst ist zu beachten, dass der Schwellenwert bei Bargeschäften von 15.000 Euro auf 10.000 Euro pro Jahr und Kunde herabgesetzt wurde. Nimmt man als Gebrauchtwagenhändler trotzdem mehr Bargeld als 10.000 Euro pro Kunde entgegen, dann müssen Händler gesonderte Sorgfalts- und Identifikationspflichten erfüllen. Und eines sei vorneweg gesagt: Diese gesonderte Sorgfalts- und Identifikationspflichten sind kaum zu erfüllen. Sogar große herstellereigene Händlergruppen haben intern geklärt, dass kein Bargeld über 10.000 Euro mehr angenommen werden darf. Unser Tipp kann daher nur lauten: Hände weg vom Bargeld! Sie sollten auf keinen Fall bei einem Gebrauchtwagenverkauf mehr als 10.000 Euro in bar akzeptieren, da den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz kaum nachzukommen ist. Am besten wäre es sogar zukünftig bei Gebrauchtwagengeschäften möglichst gänzlich auf Bargeldgeschäfte zu verzichten.

Vorsicht bei gesplitteter Zahlung

Das folgende Beispiel soll zeigen, dass auch Vorsicht geboten sein kann, wenn die Barzahlung formal unter der Schwelle bleibt: Ein Kunde will ein Fahrzeug im Wert von 11.500 Euro kaufen. Dabei möchte er 9.900 Euro bar zahlen und 1.600 Euro überweisen. Hier wird zwar formal die Grenze von 10.000 Euro Barzahlung nicht überschritten, aber diese Teilung in ein Bargeschäft und eine Überweisung kann einen Verdachtstatbestand begründen und dann gelten ebenfalls die gesonderten Sorgfalts- und Identifikationspflichten.

Zusammengefasst kann man sagen, dass in den folgenden Fällen die Identifikationspflichten gelten:

- Bargeldzahlungen des Vertragspartners ab 10.000 Euro (auch bei gestückelten Zahlungen)

- Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht

Lange Liste von Daten

Dabei zählen zu den allgemeinen Kundensorgfalts- und Identifikationspflichten insbesondere

- Die Identifizierung von Kunden und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person

- Die Einholung und Bewertung von Informationen zur Geschäftsbeziehung

- Die Abklärung, ob der Kunde für einen wirtschaftlichen Berechtigten handelt

- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

- Die Feststellung zu möglichen politisch exponierten Personen

Folgende Daten sind bei natürlichen Personen zu erheben (z. B. durch Kopie von Ausweisdokumenten) und fünf Jahre aufzubewahren:

- Nachname und mindestens ein Vorname der Person

- Geburtsort und Geburtsdatum

- Staatsangehörigkeit .Anschrift (keine Postfächer)

- Art des Ausweises (z. B. Personalausweis oder Reisepass)

- Ausweisnummer

- Ausstellende Behörde

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (z. B. Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Gesellschafterliste, Aufbewahrungspflicht fünf Jahre) sind folgende Daten relevant:

- Name/Bezeichnung der juristischen Person oder Gesellschaft

- Rechtsform (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, OHG etc.)

- Registernummer (wenn vorhanden)

- Anschrift (Sitz oder Hauptniederlassung)

- Name des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführer, Vorstand)

- Bei einer GmbH & Co. KG müssen auch die obigen Angaben von der Komplementär-GmbH aufgenommen werden

Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten (können nur natürliche Personen sein, die hinter einer Gesellschaft stehen):

- Bei juristischen Personen und Personengesellschaften gilt als wirtschaftlicher Berechtigter die Person, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte/Kapitalanteile/Vermögens hat

- Somit immer auch Nachfrage nach den Beteiligungsverhältnissen und den Stimmrechten

- Wenn es einen wirtschaftlichen Berechtigten gibt, dann ist diese Person ebenfalls zu identifizieren

Was ist bei einem Verdacht zu tun?

Liegt ein Verdacht auf Geldwäsche vor, so muss eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erfolgen. Mögliche Anhaltspunkte für eine Verdachtsmeldung können sein:

- Kunde vermeidet weitestgehend den persönlichen Kontakt

- Kunde verlangt Anonymität und kann, bzw. will keinen Pass vorlegen

- Geschäft ist untypisch, z. B. ein 18-Jähriger will in bar einen teuren Sportwagen kaufen

- Sie haben Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente

- Der Kunde nimmt das Kaufangebot zurück, nachdem er erfahren hat, dass weitere Recherchen erforderlich sind

- Der Schwellenwert von 10.000 Euro bei Barzahlungen wird nur knapp unterschritten, um eine Identifizierung zu vermeiden

- Kunde tritt kurz nach dem Kauf des Kfz von dem Kauf zurück und will diesen rückabwickeln

- Die Angaben zur Identität des Vertragspartners, des wirtschaftlichen Berechtigten oder Zahlungsmodalitäten werden mehrfach geändert

- Zahlungsverpflichtungen werden durch einen Dritten erledigt

Welche Folgen haben Verstöße?

Bei systematischen, schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu 1 Million Euro verhängt werden. In den übrigen Fällen können Verstöße mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall geahndet werden. Zudem sieht das neue Geldwäschegesetz vor, dass bestandskräftige und unanfechtbare Buß-geldentscheidungen auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden und fünf Jahre veröffentlicht bleiben (Instrument "Naming and Shaming").

Kurzfassung

Wer bei Gebrauchtwagengeschäften mehr als 10.000 Euro in bar annimmt, muss gesonderten Sorgfalts- und Identifikationspflichten nachkommen. Weil diese kaum zu erfüllen sind, lassen Betriebe am besten ganz die Finger von Bargeschäften.

Kommentar

Jeder Servicebetrieb, der auch gebrauchte Fahrzeuge verkauft, sollte unbedingt die neuen Regeln des Geldwäschegesetzes, insbesondere die Absenkung des Schwellenwertes auf 10.000 Euro kennen, da die Geldbußen bei Verstößen erheblich verschärft wurden. So sind jetzt Geldbußen bis zu 1 Million Euro möglich. In diesem Zusammenhang passt auch eine Meldung des Bundeskriminalamts, nach der bisher die Verdachtsmeldungen aus der Kfz-Branche relativ gering sind. Somit kann zukünftig mit deutlich mehr Kontrollen gerechnet werden. Um überhaupt nicht in die Gefahr von Geldwäsche zu kommen, kann daher nur empfohlen werden, dass möglichst überhaupt kein Bargeld mehr angenommen wird.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

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