Anfang 2015 trat in Deutschland das neue Eichgesetz in Kraft. Es überträgt die Inhalte der europäischen Messgeräterichtlinie (2004/22/EG) auch auf innerstaatlich zugelassene Messgeräte. Die auch als Measuring Insturments Directive (MID) bekannte Richtlinie hat das Eich- und Messwesen in Europa grundlegend verändert. Die bisherige Bauartzulassung wurde durch die Baumusterprüfung und das Konformitätsverfahren ersetzt. Außerdem sieht die MID an Stelle der Ersteichung eine sogenannte Konformitätserklärung vor.
Eingeschränkte Gültigkeit
Die europäische Messgeräterichtlinie gilt für Geräte wie Wasser-, Gas-, Strom- und Wärmezähler, Durchflussmesser und Taxameter. Auch Abgasanalysatoren, die in Kfz-Werkstätten und Prüforganisationen für die Abgasuntersuchung an Ottomotoren eingesetzt werden, fallen unter die MID. Mit dem neuen Eichgesetz hat der Gesetzgeber in Deutschland die wesentlichen Elemente der europäischen Messgeräterichtlinie übernommen. Zusätzlich wird bei Geräten, für die bisher eine innerstaatliche Bauartzulassung erforderlich war, die Bauartzulassung und die Ersteichung durch eine Konformitätsbewertung ersetzt. Somit gelten in Deutschland künftig für alle eichpflichtigen Messgeräte die gleichen Anforderungen, wenn sie auf den Markt gebracht werden. "Wir begrüßen diesen Schritt sehr. Damit ist zumindest in Deutschland und auch in dem einen oder anderen europäischen Land eine Gleichbehandlung der Abgasmessgeräte und Dieselopazimeter sichergestellt", sagt Harald Hahn.
Für alle Kfz-Werkstätten und Prüfstellen, die mit eichpflichtigen Geräten arbeiten, bringt das neue Eichgesetz zwei wesentliche Änderungen mit sich. So wird es bei neuen Geräten keine Ersteichung und somit kein Eichsiegel mehr geben. Letzteres wird durch die Konformitätserklärung ersetzt. Mit ihr stellt der Hersteller sicher, dass das Gerät den gültigen Richtlinien entspricht. An Stelle des Eichsiegels wird es eine Kennzeichnung geben, die über die Konformität des Messgerätes informiert. Die zweite Neuerung ist die so genannte Anzeigepflicht. Demnach sind Anwender neuer oder erneuerter Messgeräte gemäß §32 des Eichgesetzes verpflichtet, den Einsatz dieser Geräte innerhalb von sechs Wochen nach der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. "Der Absatz bezüglich der Anzeigepflicht ist neu in der Eichordnung und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Verstöße gegen das Eichgesetz oder die Eichordnung werden mit Bußgeldern geahndet", gibt Harald Hahn zu verstehen. Die jährliche Pflicht zur Nacheichung der Messgeräte bleibt vom neuen Eichgesetz unberührt. Die technische Umsetzung des
Eichgesetzes wird in der Eichordnung geregelt. Sie enthält Einzelheiten über die Vorschriften und zulässigen Fehlergrenzen für die einzelnen Messgerätearten.
Neue Eichordnung
Die Eichordnung wurde ebenfalls überarbeitet. "Der Zeitraum für die Umsetzung der neuen Eichordnung war extrem kurz. Welche Auswirkungen es letztendlich auf die bevorstehende Einführung des AU-Leitfadens 5 haben würde, war anfänglich nicht umfänglich abzuschätzen", berichtet Harald Hahn und ergänzt: "Die Werkstattausrüster haben sich jedoch zügig auf die neuen gesetzlichen Vorgaben umgestellt." Seinen Worten zufolge werden die von den Herstellern in der Vergangenheit genutzten Bauartgenehmigungen ihre Gültigkeit bis 2024 behalten, sofern keine messtechnischen Änderungen an der Bauartzulassung in Form von Nachträgen erforderlich sind.
- Ausgabe 04/2015 Seite 35 (244.6 KB, PDF)