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Gefahrstoffe: Sortenrein oder gemischt?

02.08.2022 11:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Gefahrstoffe: Sortenrein oder gemischt?
Bei der Arbeit darf die nackte Haut keinen Kontakt zu Altöl bekommen. Auch beim Ölfilterkartuschenwechsel sind Handschuhe zu tragen.
© Foto: Marcel Schoch

Altöl ist extrem schädlich für Boden, Grundwasser oder Gewässer. Im Gefahrstoffmanagement nimmt es daher eine Sonderstellung ein und muss entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dem Recycling zugeführt werden.

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Kurzfassung

Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials von Altölen für die Gesundheit und Umwelt hat der Gesetzgeber zahlreiche Gesetze und Verordnungen formuliert. Wir haben die wichtigsten Regeln zusammengestellt.

Da Altöl zu den gefährlichsten Stoffen gehört, die in einer Kfz-Werkstatt anfallen, gibt es vonseiten des Gesetzgebers für seine Lagerung und Entsorgung entsprechende Vorgaben, die in der Altölverordnung (AltölV) zusammengefasst sind. Sie wird ergänzt durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und von der TRbF 20 (Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten).

Sortenrein

Prinzipiell gilt beim Umgang mit Altöl zu beachten, dass es möglichst immer sortenrein gesammelt und entsorgt wird. Aus diesem Grund besitzt jeder Schmierstofftyp eine eigene Abfallschlüsselnummer, die unter Punkt 13 des Sicherheitsdatenblattes zu finden ist. Öle unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern dürfen nicht gemischt werden. Auch muss sichergestellt sein, dass keine Fremdstoffe, wie Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit, Kraftstoff oder Kaltreiniger, das Altöl verunreinigen. Nur wenn Sortenreinheit garantiert werden kann, darf es als "Altöl bekannter Herkunft" eingestuft und als solches entsorgt werden. Sortenreines Altöl hat die Wassergefährdungsklasse WGK 3 und ist gemäß der VbF (Verordnung brennbarer Flüssigkeiten) der Gefahrenklasse A III (Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius, die sich nicht in Wasser lösen lassen) zugeordnet.

Auch alte Ölfilter oder mit Öl getränkte Putzlappen sind gefährlicher Abfall und müssen unter den Abfallschlüsselnummern 160107 (Ölfilter) beziehungsweise 150202 (Lappen) entsorgt werden. Gesammelt wird beides jeweils in nicht brennbaren und mit einem Deckel verschließbaren Behältnissen. Dies ist auch für Öl-Bindemittel zu beachten. Benutzte Ölbinder sind als gefährlicher Abfall gesondert unter der Abfallschlüsselnummer 150202 "Aufsaug- und Filtermaterialien" zu entsorgen.

Für die Lagerung sortenreiner Altöle gelten, vergleichbar mit der Lagerung von Frischölen, folgende Anforderungen aus der Verordnung:

- Die Lagerung sortenreiner Altöle darf in einem Gebäude erfolgen.

- Der Abfüllbereich muss ölfest befestigt sein.

- Das Altöl darf nur in bauartzugelassenen Behältern gelagert werden.

- Der/die Behälter dürfen nicht angefahren werden können.

- Die Lagerung ist anzeigepflichtig.

- Bei über 10.000 Litern ist eine Baugenehmigung (zuständige Umweltbehörde) erforderlich.

Vermischtes Altöl

Die Lagerung von vermischtem Altöl gestaltet sich komplizierter. Da es meist unbekannter Herkunft ist, wird zwingend angenommen, dass es mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten verunreinigt ist. Daher wird solches Öl generell als leicht entzündliche Flüssigkeit eingestuft und die neuen GHS-(Globally-Harmonised-System-) beziehungsweise VbF-Kategorien werden wirksam. Gemäß der Verwaltungsvorschrift für wassergefährdende Stoffe wird solches vermischte Altöl mit WGK 3 klassifiziert und der VbF-Gefahrenklasse AI (Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 21 Grad Celsius, die sich nicht in Wasser lösen lassen) zugeordnet (nach CLP = Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, 23 Grad Celsius).

Bei der Lagerung vermischter Altöle müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:

- Bei der Lagerung in einem Gebäude müssen die Lagerräume den Bestimmungen für den Brand- und Explosionsschutzz entsprechen (www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fach-themen/brand-und-explosionsschutz).

- Die Abfüllflächen müssen ölfest befestigt sein.

- Bei Lagerung im Freien muss die Abfüllfläche über eine Abscheideanlage entwässern.

- Das Altöl darf nur in bauartzugelassenen Behältern gelagert werden.

- Der Behälter darf nicht angefahren werden können.

- Je nach Größe der Behälter kann eine Erlaubnis oder Anzeige gemäß der VbF erforderlich sein.

Entsorger

Bei der Abholung des Altöls hat die Werkstatt dem Altölsammler eine von der verantwortlichen Person (unter anderem der Betriebsleiter oder Meister) unterschriebene Erklärung (siehe Anhang 3 der AltölV), dass dem Altöl keine Fremdstoffe zugeführt wurden, zu übergeben. Eine Kopie der Erklärung sowie der Übernahme- und Begleitscheine müssen drei Jahre im Betrieb aufbewahrt werden. Auch ist bei Abholung des Altöls eine Rückstellprobe in der Werkstatt zurückzubehalten. Eine weitere wird vom Entsorger an eine autorisierte Untersuchungsstelle weitergeleitet. Bei Einhaltung der Grenzwerte kann das Altöl dann normal entsorgt werden. Nach Eintreffen des Verwertungsbelegs wird die Rückstellprobe der Werkstatt ebenfalls entsorgt. Vermischte oder verunreinigte Altöle werden hingegen meist als Sondermüll über Fachbetriebe der energetischen Entsorgung zugeführt.

Kein Kontakt zum Altöl

Für den Umgang mit Altöl gelten prinzipiell die gleichen Bestimmungen wie für Frischöle. Es ist jedoch darauf zu achten, dass Altöl im Gegensatz zu Frischöl als krebserregend eingestuft wird. Jeder Hautkontakt ist daher zu vermeiden. Das Tragen einer geeigneten PSA ist Pflicht. Beim Ablassen des Altöls aus Fahrzeugen dürfen nur sichere Vorrichtungen zum Auffangen oder Absauganlagen verwendet werden.

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