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Garantieregelungen

18.01.2008 12:02 Uhr
Garantieregelungen

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Zwei aktuelle Entscheidungen des BGH haben die Diskussion um Garantieregelungen neu entfacht. Die Kernfrage dabei: Ist die Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch zulässig?

Diese Frage drängt sich dem Beobachter auf, wenn er den Tenor eines BGH-Urteils aus dem Oktober 2007 bzw. die dazugehörigen Pressemitteilungen liest. In dem erwähnten Urteil (BGH VIII ZR 251/06) hat der auch für das Kaufrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Reparaturkostenanschlussversicherung unwirksam ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Dem höchsten deutschen Zivilgericht lag nach den vorausgegangenen Instanzen vor dem Amtsgericht Ansbach und dem Landgericht Ansbach folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor:

In einem Formularvertrag, der in Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs hinsichtlich einer Reparaturkostengarantie mit einem Garantiegeber abgeschlossen worden war, fand sich eine Klausel, nach der der Käufer bzw. Garantienehmer Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nach den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Richtlinien durchführen lassen muss. Sollte der Käufer bzw. Garantienehmer dieser Obliegenheit nicht nachkommen, so sollte der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit sein. Nach dem Fahrzeugkauf, wurde innerhalb des vertraglich fixierten Garantiezeitraums am Motor ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle diagnostiziert. Der Käufer ließ den Motor reparieren und wollte die entstandenen Kosten vom Garantiegeber erstattet bekommen. Doch der verweigerte eine Kostenübernahme mit Verweis auf die Garantiebedingungen und die Tatsache, dass der Fahrzeugkäufer das gemäß der Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 Kilometern zum Zeitpunkt des Schadens-eintritts um 827 Kilometer überschritten hatte. Der Bundesgerichtshof kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden unangemessen benachteiligt, da sie die Leistungspflicht des Garantiegebers allein bei Überziehung des Wartungsintervalls ausschließt.

Ursache und Wirkung

In diesem Zusammenhang spielt es laut den Vertragsbedingungen keine Rolle, ob das Überschreiten des Intervalls überhaupt ursächlich für den eingetretenen Schaden war oder nicht. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn der Garantiegeber die Leistung nicht generell bei Überschreiten des Intervalls, sondern nur dann verweigern könnte, wenn das Überschreiten auch den Schaden verursacht hätte. Dann hätte die verwendete Klausel der gerichtlichen Überprüfung standgehalten und der Garantiegeber hätte zurecht seine Leistung verweigern können. Solche Fälle sind typischerweise dann vorstellbar, wenn zum Beispiel der Hersteller vorschreibt, den Zahnriemen bei einer festgelegten Kilometerleistung zu wechseln, der Kunde dieser Vorgabe nicht nachkommt und dann durch dieses Versäumen ein Motorschaden eingetreten ist.

Nach den ersten Veröffentlichungen der Grundsätze der Entscheidung, konnte man immer wieder lesen, dass dies der Abschied von der Kundenbindung an das Werkstättennetz bzw. an die Wartungsintervalle des Fahrzeugherstellers bedeuten könnte. Doch ist dies auch in der Tat so?

Wer nicht nur die Pressemitteilung zu der Entscheidung liest, sondern sich auch mit dem Urteil selbst auseinandersetzt, wird feststellen können, dass der BGH hier einen Einzelfall entschieden hat. Wichtig war in diesem Zusammenhang, dass der Garantiegeber nicht der verkaufende Händler und nicht eine Werkstatt war, sondern ein im rechtlichen Sinn Dritter. Das Gericht sah hier eine Benachteiligung des Kunden, da der Garantiegeber seine übernommene Hauptleistungspflicht unangemessen einschränkte. Der BGH hat aber auch in der Begründung des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass der Vertrag, den der Kunde hier mit dem Garantiegeber abgeschlossen hat, nicht vergleichbar sei mit der Neuwagengarantie eines Herstellers. Bei letzterer könne ein Hersteller sehr wohl dem Kunden die Bindung an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem durch entsprechende Pflichten zur Einhaltung von Wartungsintervallen und Wartungsinhalten auferlegen.

Konsequenterweise hat dann derselbe Senat des BGH am 12. Dezember 2007 einen weiteren Fall entschieden (BGH VIII ZR 187/06), der sich ebenfalls mit der Kundenbindung an Herstellervorgaben beschäftigt hat. In diesem neuen Urteil ging es darum, dass ein Kunde im Jahr 2002 einen Gebrauchtwagen mit einer umfassenden Hersteller-Durchrostungsgarantie erworben hat. Voraussetzung für den Erhalt der Garantie war jedoch, dass auch hier Wartungsdienste nach den Herstellervorgaben in vom Hersteller autorisierten Werkstätten durchgeführt worden sind und dass der letzte Wartungsdienst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als zwei Jahre zurück- liegen darf.

Garantie nicht gleich Garantie

Nachdem Roststellen an der Heckklappe auftraten, hat der Kunde Ansprüche aus der Durchrostungsgarantie gestellt, die abgelehnt worden sind, da der Kunde die Wartungsdienste nicht in den vorgeschriebenen Werkstätten hat durchführen lassen. Hier hat nun der BGH entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in autorisierten Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Hier werde aus zivilrechtlicher Sicht in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die Interessen des Kunden seien nicht unangemessen benachteiligt, da die Durchführung der vorgesehenen Wartungsdienste gleich einer "Gegenleis-tung" gesehen werden können, die den Erhalt der langen Garantie ermöglichen. Der Kunde hat es hier selbst in der Hand, ob und wann er von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder nicht. Der Kunde kann auch selbst entscheiden, ob er nun in Anbetracht des Alters des Fahrzeuges die Inspektionen in einer Herstellerwerkstatt oder in vielleicht preisgünstigeren Werkstätten durchführen lässt. Da der BGH es hier als legitimes Interesse des Herstellers ansieht, eine Kundenbindung an das eigene Vertragswerkstättennetz zu erreichen, ist es auch unbeachtlich, ob der Schaden durch das Unterlassen der vorgeschriebenen Wartungen eingetreten ist oder nicht.

Unter Berücksichtigung des neuen BGH-Urteils aus dem Dezember, dessen ausführliche Begründung noch nicht vorliegt, ist zusammenfassend festzuhalten, dass es durchaus zulässig sein kann, dass ein Hersteller seine Kunden an das eigene Werkstättennetz bindet. Dies setzt jedoch immer voraus, dass die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

Begründung steht noch aus

Der entscheidende Senat scheint das Urteil so begründet zu haben, dass das Urteil auch einschlägige Bestimmungen der GVO berücksichtigt und unabhängige Werkstätten auch nicht durch die überprüfte Klausel im Zugang zum Markt für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen behindert werden. Für eine abschließende Beurteilung bleibt jedoch die ausführliche Begründung des Urteils abzuwarten.Claus-Peter Kiehl

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