-- Anzeige --

Auf dem Haken

17.04.2009 12:02 Uhr

-- Anzeige --

Bergen und Abschleppen

Pannenhilfe leisten Autohäuser und Werkstätten fast täglich. Doch rund ums Schleppen, Abschleppen und Bergen von Fahrzeugen rankt sich ein imposanter Paragraphendschungel, der mit Stolperfallen gespickt ist.

Unser Beitrag soll helfen, den richtigen Weg durch das Dickicht zu finden.

Liegt der Havarist, dem Beistand geleistet werden soll, im öffentlichen Verkehrsraum fest oder auf privatem Gelände? Stellt er eine unmittelbare Gefahr dar, die schnell beseitigt werden muss? Muss das Pannenfahrzeug an den Wagen des Nothelfers angehängt werden, oder kann ihn dieser auf einen Pannenhilfswagen verladen? Je nachdem handelt es sich dann um ein Schlepp-, Abschlepp- oder Bergungsmanöver. Höchst unterschiedliche Rechtsvorschriften sind in jedem dieser Fälle zu befolgen. Wer sich in ihnen verfängt, kann sich saftige Geldbußen und Punkte in der Verkehrssünderkartei, ja unter Umständen sogar ein Fahrverbot einhandeln. Auf drei Punkte kommt es entscheidend an, um im Paragraphen-dschungel zu bestehen und zugleich die notwendigen Investitionen des Betriebs in das Kapitel „Pannenhilfe“ möglichst wirtschaftlich vorzunehmen.

Drei Knackpunkte

Erstens: Das für die Hilfseinsätze vorgesehene Personal muss genau in die Verhaltensregeln eingewiesen werden, die am Pannenort zu befolgen sind.

Zweitens: Das Fahrzeug-Arsenal der Werkstatt für Panneneinsätze muss sorgfältig auf die Bedürfnisse abgestimmt werden, und zwar auch im Hinblick auf anderweitige Verwendungsmöglichkeiten, zum Beispiel für Überführungsfahrten.

Drittens: Die Zulassungsform der Fahrzeuge will ebenfalls bedacht sein, weil auch sie für die Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

Nicht jede Panne ist ein „Notfall“. Ein solcher Fall liegt für den Gesetzgeber erst vor, wenn ein Fahrzeug möglichst rasch aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden muss, weil es dort havariert liegen geblieben ist und eine akute Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Dann dürfen es alle hilfsbereiten Kfz-Lenker ins Schlepptau nehmen, sowohl private Fahrer als auch professionelle Helfer, die eine Panne nicht an Ort und Stelle beheben können. Dabei greifen folgende Begünstigungen für Nothelfer:

Befreit ist er von Paragraph 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das bedeutet, dass seine Führerscheinklasse in jedem Fall ausreicht, um den Havaristen ins Schlepptau zu nehmen – auch wenn es sich bei diesem um einen „dicken Brocken“ handelt, den er mit seinem Fahrpapier normalerweise nicht lenken dürfte.

Im gleichen Sinne ist er von den Paragraphen 32 a (Anzahl der Anhänger) und 42, Absätze 1 und 2 (höchstzulässige Anhängelasten) der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) befreit – und überdies vom StVZO-Paragraphen 32 (Höchstmaße für die Länge von Fahrzeugkombinationen)

Aber Achtung: Drei zusätzliche Bedingungen muss der Nothelfer bei solchen Fahrten erfüllen:

Erstens: Wird der Havarist auf einer Autobahn in Schlepp genommen, muss diese an der nächsten Ausfahrt verlassen werden. Ebenso ist es untersagt, mit einem Havaristen im Schlepp in eine Autobahn einzufahren.

Zweitens: Am Zugwagen und am Pannenfahrzeug muss während des Abschleppens das Warnblinklicht eingeschaltet werden.

Drittens: Nur bis zum nächsten „geeigneten Bestimmungsort“ darf der Nothelfer ein Fahrzeug abschleppen. Das ist in der Regel die erste am Weg liegende und fachlich ausreichend beschlagene Werkstatt. Befindet sich der reguläre Standort des Havaristen – etwa das Gelände seiner Firma – in der Nähe, ist auch das ein akzeptabler „Bestimmungort“ – und ebenso das nahegelegene Werksgelände eines professionellen Pannenhelfers.

Großzügiger darf die Regel vom „nächsten geeigneten Bestimmungsort“ in Sonderfällen ausgelegt werden, in denen die Fahndung nach der nächsten geeigneten Fachwerkstatt eine kaum lösbare Aufgabe darstellt. Beispielweise bei einer Panne in der Nacht, auf einer einsamen Landstraße oder an einem Feiertag. Statt einer langwierigen Suche ist es dann zulässig, dass der Nothelfer ein havariertes Fahrzeug bis zu seinem eigenen Betriebsgelände bzw. einem anderen sicheren Abstellort schleppt. Als Profi steht er schließlich auch in der Pflicht, eine sichere Unterbringung des Pannenautos zu gewährleisten.

Die passende Zulassungsform

Kommen wir zum dritten Knackpunkt, den möglichen Varianten bei der Zulassung von Pannenhilfsfahrzeugen. Hier die richtige, auf die individuellen Bedürfnisse des Werkstattbetriebs zugeschnittene Wahl zu treffen, ist nicht nur im Blick auf die Einsatzmöglichkeiten der zur Pannenhilfe vorgesehenen Kfz von erstrangiger Bedeutung, sondern auch unter wirtschaftlichen Aspekten.

Die Möglichkeiten im Einzelnen: Die vorschriftsmäßige Ausstattung eines für Panneneinsätze gedachten Fahrzeugs im Blick auf dessen Zulassung als „Pannenhilfsfahrzeug“ ist die gebräuchlichste von Werkstätten angestrebte Lösung. Wer sich für sie entscheidet, bekommt die Eintragung „So.Kfz Pannenhilfe“ in den Fahrzeugschein und damit auch die Berechtigung, gelbe Rundum-Blinkleuchten bei Panneneinsätzen zu benutzen.

In der beschriebenen Weise ist nicht nur ein großer Teil der für Panneneinsätze vorgesehenen Werkstattwagen ausstaffiert. Auch zahlreiche Automobilclubs, die einen Pannenservice für ihre Mitglieder bieten, nutzen diese Lösung, etwa die „Gelben Engel“ des ADAC. Alle Fliegen mit einer Klappe schlägt, wer sich einen Wagen anschafft, der speziell dafür gebaut oder umgerüstet ist, ein havariertes Fahrzeug komplett aufzuladen. Solche Fahrzeuge erhalten eine Zulassung als „Lkw für Fahrzeugbeförderung“ oder als „Anhänger für Fahrzeugbeförderung“. In dieser Weise anerkannt, ist der Lkw bzw. Hänger jedem Panneneinsatz gewachsen, den er technisch verkraften kann – und dazu noch allen Arten von Überführungs- oder Rückholfahrten. Zu befolgen sind dabei die allgemeinen Vorgaben für Gütertransporte in Nutzfahrzeugen.

Dies heißt vor allem: Beachtung der höchstzulässigen Achs-, Stütz- und Anhängelastwerte des Trägerfahrzeugs, einwandfreie Ladungssicherung, keine übermäßigen Höhen-, Seiten- oder Längenüberstände der Ladung. Die in der Regel erforderlichen Mitarbeiter-Fortbildungen und weitere Dienstleistungen rund um Bergen und Abschleppen bietet der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) an (siehe Kasten). Aufpassen heißt es bei den modernen Spezial-Bergungswagen, die nicht nur Autos komplett aufladen, sondern zusätzlich noch eine „Hubbrille“ am Heck ausfahren und so ein weiteres Auto befördern können.

Hubbrille: Nur für Notfälle

Dazu wird dieses mit der Vorderachse auf der Hubbrille fixiert und in Schlepp genommen. Hier ist für manche Unternehmer die Versuchung groß, auf diese Weise noch ein Auto mehr bei Überführungs- oder Rückholtouren mitzunehmen. Aber Vorsicht: Die Benutzung der Hubbrille ist nur für echte Nothilfe-Einsätze erlaubt und für andere Zwecke strikt verboten. Wer sie anderweitig verwendet und bei einer Straßenkontrolle der Polizei ertappt wird, hat die schon beschriebenen Sanktionen wegen Verstoßes gegen den „Nothilfe-Gedanken“ zu erwarten. Udo Kienzle

Weitere Informationen

VBA hilft weiter

Wer umfassende Auskünfte zu allen Arten von Spezialfahrzeugen für Pannenhilfe sowie für die Bergung und Überführung von Kfz benötigt sollte sich an den Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) wenden. Dort können Sie sich auch genaue Informationen über die Hersteller solcher Fahrzeuge und die Bedingungen für deren Zulassung holen. Auch zu sämtlichen Rechtsfragen rund ums Abschleppen, Schleppen und Bergen verfügt der VBA über umfassendes Wissen.

Kontakt: Telefon 02 02/2 66 56-0, Fax 02 02/2 66 56-4, e-mail info@vba-service.de. Wer sich aus erster Hand informieren will, kann das auf der Internationalen Fachausstellung bergen + abschleppen (IFBA) tun, die vom 14. bis 16. Mai 2009 in Kassel stattfindet. Im Internet unter www.ifba.eu

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.