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Aktuelle Urteile

18.11.2008 12:02 Uhr
Aktuelle Urteile

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Rechtsprechung

Von der Falschbetankung eines Wagens bei der Probefahrt bis zum Vertragsrücktritt nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens spannt sich der Bogen neuer, für Autohäuser und Werkstätten interessanter Urteile. Ein aktueller Überblick zu wichtigen Urteilen.

Teurer Ärger mit Biodiesel: Nicht jeder Selbstzünder, der mit Dieselkraftstoff zu betreiben ist, verträgt auch Biodiesel. Wird ein solches Auto trotzdem mit "Bio" betankt, kann ein kostspieliger Motorschaden die Folge sein. Das musste ein Autofahrer erleben, der sich einen Wagen von einem Händler für eine Probefahrt entliehen hatte. Arglos füllte er beim Nachtanken an einer Zapfsäule Biodiesel ein. Mit fatalen Folgen, denn schon auf der Rückfahrt zum Händler streikte der Motor. Rund 6.000 Euro, so die erste Diagnose, sollte die Reparatur kosten. Geld, das der Händler von seinem Kaufinteressenten zurückverlangte. Der Autofahrer lehnte die Forderung ab. Selbst im Besitz eines Wagens, der sowohl mit Diesel als auch mit Bio-Diesel gefahren werden kann, erklärte er, von den Unterschieden zwischen den beiden Kraftstoffen nichts gewusst zu haben. Der Händler hielt entgegen, dass im Betriebshandbuch des geliehenen Autos ausdrücklich die Verpflichtung zum Betrieb mit normalem Diesel vermerkt gewesen sei, in Form der Vorgabe "Dieselkraftstoff nach EN 590 oder einer gleichwertigen Spezifikation". Doch damit kam er beim Landgericht Osnabrück nicht durch. Für den Laien, so das Urteil der Richter, sei eine solche Formulierung unverständlich. Folglich habe der Fahrer nicht grob fahrlässig gehandelt und der Händler keinen Anspruch auf Schadenersatz (Aktenzeichen 2 O 1793/07).

Merke: Ehe ein Händler ein dieselgetriebenes Auto für eine Probefahrt an einen Kunden ausleiht, sollte er diesen unbedingt informieren, welcher Sprit mit dem Fahrzeug getankt werden darf und welcher nicht.

Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 2008, Seite 484 f.

Nutzungsausfall für Wohnmobile?

Kann ein Wohnmobil-Besitzer nach einem unverschuldeten Unfall neben den Reparaturkosten noch eine Nutzungsausfall-Entschädigung von seinem Unfallgegner verlangen? Diese Frage hatte jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zu klären (Aktenzeichen VI ZR 248/07). Mehr als einen Monat lang hatte der Kläger auf sein rollendes Heim verzichten müssen; für diese Reparaturdauer reklamierte er eine Nutzungsausfall-Entschädigung von 150 Euro pro Tag, im Ganzen also von rund 5.000 Euro.

Doch der Bundesgerichtshof ließ den Kläger abblitzen. In der Begründung hieß es, dass dieser das Fahrzeug allein für seine "Freizeitgestaltung" genutzt habe und dass der Verzicht auf eine solche Nutzung keinen "ersatzfähigen materiellen Wert" darstelle. Anders hätte es sich nach Ansicht der Richter verhalten, wenn ein Wohnmobil auch für die "alltägliche Lebensführung" benötigt wird, etwa für Fahrten zur Arbeitsstätte oder zum Einkaufen. Genau an diesem Punkt kommt dem Richterspruch seine besondere Bedeutung zu. Denn eine große Zahl von Wohnmobilen dient nicht nur dem privaten Vergnügen, sondern teilweise auch der im Urteil erwähnten "alltäglichen Lebensführung". Nicht wenige stehen sogar voll im Einsatz für berufliche bzw. betriebliche Zwecke von mehrtägiger Dauer – Fahrten also, bei denen das Personal sanitäre Einrichtungen und Übernachtungsmöglichkeiten benötigt. Klargestellt ist nun, dass in allen derartigen Fällen eine Nutzungsausfall-Entschädigung gefordert werden kann, wenn das Wohnmobil durch den Fahrfehler eines anderen zu Schaden kommt.

Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 2008, Seite 465 f.

Gebrauchtwagen mit Unfallschaden

Immer wieder kommt es zum Streit um die Frage, ob der Erwerber eines Gebrauchtwagens vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn er nach dem Kauf Unfallschäden an dem Fahrzeug entdeckt. Zwei Fälle dieser Art hatte der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden (Aktenzeichen VIII ZR 253/05 und VIII ZR 330/06). Im einen hatte sich der Händler mit dem Vermerk "Unfallschaden laut Vorbesitzer: Nein" im Kaufvertrag aus der Affäre gezogen. Doch zwei Monate später reklamierte der Erwerber, er habe eine Delle an der Heckklappe des Pkw feststellen müssen. Deshalb wolle er den Wagen zurückgeben und sein Geld wiederhaben. "Ware zurück an den Verkäufer und Geld zurück an den Käufer", lautete auch die Forderung im zweiten Fall. Im Kaufvertrag war in diesem Fall überhaupt keine Feststellung zu etwaigen Unfallschäden getroffen worden. Doch ein unzureichend reparierter Karosserieschaden belegte, dass das Auto vor dem Verkauf einen Unfallschaden erlitten haben musste. Auf ein Nachbesserungsangebot des Händlers ließ sich der Käufer nicht ein; er beharrte auf seinem Vertragsrücktritt. Den gestand ihm der Bundesgerichtshof schließlich zu.

Anders im ersten Fall. Hier hielten die Richter dem Händler zugute, dass er die Unfallfreiheits-Zusicherung mit dem Vermerk "Laut Vorbesitzer" garniert hatte – also persönlich nicht haften wollte. Inwieweit es ihm damit gelungen ist, sich völlig freizuzeichnen, bedarf allerdings, so der Urteilsspruch weiter, noch einer näheren Sachaufklärung. Eine Rolle wird in diesem Zusammenhang auch spielen, ob sich der festgestellte Mangel noch im Rahmen eines "Bagatellschadens" bewegt. Den bezifferte der Bundesgerichtshof auf einen "merkantilen Minderwert", der unter einem Prozent des Kaufpreises liegt.

Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 2008, Seite 338 f.

Aufklärung zu Partikelfiltern

Immer mehr Diesel-Pkw werden heutzutage mit Partikelfiltern ausgestattet. Doch Ärger kann einem Händler ins Haus stehen, wenn er es versäumt, einen Käufer über die Schwächen des Partikelfilters aufzuklären. Die liegen darin, dass der Selbstreinigungs-Mechanismus des Filters nur funktioniert, wenn der Wagen häufig genug über längere Strecken mit höherem Tempo gefahren wird. Wenn nicht, setzt sich der Filter zu und der Motor kommt ins Stottern. Die beschriebene Schwäche des Partikelfilters bekam der Erwerber eines teuren Neuwagens zu spüren, weil er diesen vor allem für kurze Strecken benötigte. "Wagen und Geld zurück", forderte er deshalb empört von seinem Händler, der ihn vor dem Kauf nicht entsprechend aufgeklärt hatte. Weil sich dieser weigerte, zog der Käufer vor Gericht. Das Oberlandesgericht Stuttgart pflichtete ihm bei (Aktenzeichen 3 U 236/07): Einen Sachmangel, den er vorher hätte offenbaren müssen, habe, so das Urteil, der Händler dem Erwerber verschwiegen. Deshalb stehe diesem das Recht zur Auflösung des Kaufvertrags zu. Udo Kienzle

Weitere Informationen: Deutsches Autorecht (DAR) 2008, Seite 477 f.

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