Waeco: Ist der noch ganz dicht?

18.06.2026 08:01 Uhr | Lesezeit: 2 min
Waeco
Regelmäßige Dichtheitskontrollen sind ab März 2027 verpflichtend, ebenso die entsprechende Dokumentation der durchgeführten Arbeiten.
© Foto: Waeco

Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ist am 17. April 2026 offiziell in Kraft getreten. Sie setzt europäische Vorgaben in deutsches Recht um. Was bedeutet das für die Kfz-Werkstatt?

Die neue Klimaschutzverordnung übernimmt zwar den bisherigen Entwurf weitgehend, enthält jedoch zusätzlich wichtige Präzisierungen bei der Zertifizierung, die insbesondere für Kfz-Werkstätten relevant sind. Die gute Nachricht vorweg: Für Kfz-Werkstätten, die sich ausschließlich mit der Komfortkühlung, also der Klimatisierung des Innenraums, beschäftigen, ändert sich relativ wenig. Sie können bestehende personengebundene Zertifikate (Sachkundebescheinigung § 7) auf die neue Rechtslage umstellen lassen. Sie müssen dabei lediglich beachten, dass im entsprechenden Bemerkungsfeld auf der neuen Bescheinigung von der ausstellenden Stelle zwingend ein Vermerk enthalten ist, der klarstellt, dass die Bescheinigung keinen Anspruch auf einen Eintrag in die Handwerksrolle begründet. "Der Vermerk soll klarstellen, dass diese Bescheinigung keine handwerksrechtliche Zulassung wie einen Meisterbrief ersetzt", erklärt Bundesinnungsmeister Detlef Peter Grün. Guido Sasse, Klimaexperte bei Waeco, ergänzt: "Der Sachkundenachweis nach DVO (EU) 2025/1893 belegt ausschließlich die fachliche Qualifikation einer Person für bestimmte Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen, während die Handwerksrolle dem Handwerksrecht zuzuordnen sei. Ein Meistertitel ist keine Voraussetzung für den Erwerb eines Sachkundenachweises".

Klima versus Transportkälte

Anders sieht es bei Betrieben aus, die sich mit Transportkälteanlagen an Kühlfahrzeugen beschäftigen. Hier benötigt der Betrieb zwingend ein Unternehmenszertifikat nach DVO (EU) 2024/2215. Daraus ergibt sich nach der Neuregelung in § 10 ein rechtliches Risiko bei Verstößen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro oder der Entzug des Unternehmenszertifikats. Der BIV rät deshalb, regelmäßig zu prüfen, ob eine ausreichende Zahl an sachkundigen Mitarbeitern beschäftigt ist. Der Wegfall von Fachpersonal ist nun ein expliziter Grund für den Widerruf des Unternehmenszertifikats. Ebenfalls strafbewehrt ist der Einsatz von Personal ohne gültige Bescheinigung. Auch sollte Kältemittel nur verkauft oder erworben werden, wenn die Sachkunde des Empfängers oder Käufers zweifelsfrei durch ein Zertifikat nachgewiesen ist.

Weitere Neuerungen bei der Komfortkühlung betreffen jedoch die Dichtheitskontrolle und die Aufzeichnungspflichten. Ab 13. März 2027 gilt eine Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle sowie zur Führung detaillierter Aufzeichnungen. Betroffen sind alle Systeme, die F-Gase in den Mengen ab fünf Tonnen CO2-Äquivalent (Kältemittel des Anhangs I, z. B. R134a) oder ab ein Kilogramm Gesamtfüllmenge (Kältemittel Anhang II) beinhalten. Hier ist im Kfz-Bereich nur R1234f relevant. Guido Sasse erklärt, dass es derzeit keine verbindliche Vorgabe für ein bestimmtes Prüfverfahren gibt. "In der Praxis kommen verschiedene Methoden zum Einsatz, darunter Vakuumprüfungen, Druckprüfungen, elektronische Lecksuchgeräte, UV-Kontrastmittel sowie Formiergasverfahren".

Michael Beer, Produktmanager AC bei WOW, äußert sich ergänzend zu den Dichtheitsprüfungen bei Transportkühlanlagen: "Diese unterliegen regelmäßigen technischen und optischen Kontrollen. Die Prüfvorgaben werden dabei maßgeblich von den jeweiligen Anlagenherstellern definiert. Unabhängig von der Art der Anlage, ob Komfort- oder Transportkühlung, müssen Dokumentationen über Prüfungen, Wartungen und Reparaturen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren aufbewahrt werden".

Dokumentationsaufwand steigt

Mit der neuen Gesetzgebung wächst der Dokumentationsumfang. "Künftig müssen zahlreiche Informationen wie Kältemittelart, Kältemittelmengen, zurückgewonnene Mengen, durchgeführte Dichtheitsprüfungen und weitere Servicedaten nachvollziehbar dokumentiert werden. Dabei bestehen grundsätzlich keine Vorgaben hinsichtlich der Form der Speicherung. Die Dokumentation kann sowohl papiergebunden als auch elektronisch erfolgen, sofern sie vollständig, nachvollziehbar und fälschungssicher aufbewahrt wird", erklärt Guido Sasse. Insgesamt steigt der finanzielle und organisatorische Aufwand. "Das betrifft sowohl Schulungen und Zertifizierungen des Fachpersonals als auch die umfangreicheren Dokumentationspflichten", präzisiert Michael Behr. Nach Meinung der befragten Branchenexperten bleibt abzuwarten, ob sich die neuen Vorgaben zusätzlich auf Werkstattpreise niederschlagen.


Detlef Peter Grün, Bundesinnungsmeister des Kfz-Handwerks und Vorstandsvorsitzender des Bundesinnungsverbandes des Kraftfahrzeughandwerks (BIV)

asp: Herr Grün, was leistet die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung?

P. Grün: Die ChemKlimaschutzV (2026) beruht auf der entsprechenden EU-Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und dient der Übersetzung ins deutsche Recht.

asp: Bei der Umstellung alter Zertifikate muss die ausstellende Stelle vermerken, dass die Bescheinigung keinen Anspruch auf Eintrag in die Handwerksrolle begründet. Warum ist das wichtig?

P. Grün: Die Sachkundebescheinigung nach der ChemKlimaschutzV ist eine rein technische Qualifikation für den Umgang mit F-Gasen. Der verpflichtende Vermerk soll klarstellen, dass diese Bescheinigung keine handwerksrechtliche Zulassung (z. B. Meisterbrief) ersetzt und somit allein nicht zur Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt.

asp: Für welche Kfz-Betriebe reicht eine personengebundene Ausbildungsbescheinigung?

P. Grün: Werkstätten, die ausschließlich Pkw-/Nfz-Innenraumklimatisierung warten oder reparieren, benötigen kein Unternehmenszertifikat. Erforderlich ist lediglich eine personengebundene Sachkundebescheinigung nach DVO (EU) 2025/1893, einen sogenannten Sachkundenachweis der Kategorien M1-M4, je nach Tätigkeit und Anlagentyp.

asp: Wann ist ein Unternehmenszertifikat notwendig?

P. Grün: Nur dann, wenn Arbeiten an Transportkälteanlagen von Kühllastkraftwagen, Kühlanhängern oder leichten Kühlfahrzeugen durchgeführt werden. Für reine Komfort-Klimaanlagen in Pkw, Transportern oder Nutzfahrzeugen genügt die personengebundene Sachkunde. Maßgeblich ist die Art der Anlage.

asp: Gibt es formale Anforderungen bezüglich der Aufzeichnungspflicht?

P. Grün: Die Aufzeichnungen müssen Angaben zu Art und Menge der Kältemittel, Rückgewinnung, Reparaturen, Dichtheitskontrollen sowie zur Identität von Betrieb und Techniker enthalten. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen; eine bestimmte Form wird nicht vorgeschrieben.
asp: Führt der Mehraufwand zu höheren Preisen?
P. Grün: Die Vorgaben führen zu zusätzlichem organisatorischem Aufwand durch Schulungen, Dokumentation, Fristenüberwachung und Nachweispflichten. Besonders Betriebe im Bereich Transportkühlung müssen mit höherem Verwaltungs- und Qualifizierungsaufwand rechnen. Inwieweit sich das auf Werkstattpreise auswirkt, bleibt abzuwarten.



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