Schlechte Arbeitsmoral darf bei einer betriebsbedingten Kündigung als Kriterium verwendet werden. Dies entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf Kleinbetriebe, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt und stellt keine höchstrichterliche Rechtsprechung dar. Im vorliegenden Fall war eine Autoglaserei mit weniger als fünf Mitarbeitern in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und sah sich gezwungen, einen Angestellten zu entlassen. Die Wahl fiel auf einen Lageristen, der sich geweigert hatte, neben seiner Tätigkeit auch Aushilfsdienste zu übernehmen. Der Mitarbeiter hingegen hielt die Kündigung für sittenwidrig, da er schon wesentlich länger für das Unternehmen arbeite als seine Kollegen. Nach Ansicht der Richter jedoch dürfen Kleinbetriebe bei betriebsbedingten Entlassungen durchaus die schlechte Arbeitsmoral sowie andere charakterliche Mängel in das Auswahlverfahren mit einbeziehen. Alter und Betriebszugehörigkeit spielen dann eine untergeordnete Rolle. (Az.: 9 Ca 2183/04) (san)
Urteil: Schlechte Arbeitsmoral kann Kündigungsgrund sein
Entscheidung bezieht sich nur auf Kleinbetriebe