Ein Arbeitgeberverband darf in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach Tarifvertragsgesetz führt. Bei dieser so genannten "OT-Mitgliedschaft" bedarf es keiner organisationsrechtlichen Trennung vom "eigentlichen" Arbeitgeberverband, erklärte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az.: 4 AZR 419/07). Es müsse allerdings durch die Satzung sichergestellt sein, dass eine direkte Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen unterbleibe. "In einem diesen Vorgaben entsprechenden Verband richtet sich der Wechsel aus der Mitgliedschaft mit Tarifgebundenheit in eine OT-Mitgliedschaft nach dem Satzungsrecht des Verbandes", hieß es in einer BAG-Mitteilung. Dieser Satzung seien aber Grenzen gesetzt: Im Streitfall wendete sich ein Angestellter eines Druckunternehmens gegen einen kurzfristigen Wechsel seines Arbeitgebers in die OT-Mitgliedschaft kurz nach einem Tarifabschluss und die damit verbundenen Gehaltseinbußen. Ähnlich wie ein Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband, sei ein solcher kurzfristiger Statuswechsel tarifrechtlich unwirksam, wenn er der anderen Tarifvertragspartei nicht mitgeteilt worden ist. Dadurch würden die Grundlagen des Tarifabschlusses gestört. Da der Arbeitgeberverband für die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie mitverantwortlich sei, müsse einem kurzfristigen Wechsel in die OT-Mitgliedschaft eine tarifrechtlich wirksam werdende Grenze gezogen werden, betonte das Gericht. (ng)
Urteil: "Ohne Tarif"-Mitgliedschaft im gleichen Arbeitgeberverband zulässig
Wenn so genannte OT-Mitglieder keinen Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen nehmen, bedarf es keiner organisationsrechtlichen Trennung vom "eigentlichen" Arbeitgeberverband. Einem kurzfristigen Wechsel eines Mitglieds hat das BAG aber Grenzen gesetzt.