Die von einer Autoreparaturwerkstatt geschaltete Werbeanzeige, in welcher dem Kunden bei einer Kaskoabwicklung einer Hagelschadenreparatur ab 1.000 Euro ein Betrag in Höhe von 150 Euro angeboten wurde, ist wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az: 4 U 86/06) hat der Online-Dienst "Anwalt-Suchservice" hingewiesen. Das Angebot einer Barvergütung stelle eine Teilnahme an einem Betrug zu Lasten der eintrittsverpflichteten Versicherung durch ihren Kunden dar, so das OLG. Denn wenn der Versicherung der tatsächliche Reparaturaufwand mitgeteilt werde, ohne dass sie von der Barvergütung an den Kunden wisse, erliege sie dem Irrtum, dass der Kunde den vollen Betrag bezahlen müsse. Die Versicherung werde ihrer Regulierung somit einen überhöhten Preis zugrunde legen. (ng)
Urteil: Keine Werbung mit Barvergütung bei Kaskoreparatur
Für das OLG Hamm ist ein entsprechendes Lockangebot Betrug