Mängel an einem Gebrauchtwagen rechtfertigen erst dann den Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer eine Beseitigung der Mängel abgelehnt hat. Das berichtete die "Süddeutsche Zeitung" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 7 U 30/04). Demnach müsse der Käufer dem Verkäufer eine "angemessene Frist" zur Nachbesserung lassen. Erst wenn die Nachbesserung verweigert wird oder fehlschlägt, komme ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage. Die OLG-Richter wiesen mit ihrem Urteil die Klage eines Autokäufers gegen einen Kfz-Händler ab. Der Kläger hatte geltend gemacht, das von ihm gekaufte Fahrzeug weise verschiedene Mängel auf. So habe ein Sachverständiger u.a. mangelhafte Reifen, ein defektes Auspuffrohr und milchige Scheinwerfer festgestellt. Der Kläger hatte den Händler zwar schriftlich auf die Mängel hingewiesen, ihm aber keine Gelegenheit zur Beseitigung gegeben. Daher werteten die Richter den Rücktritt vom Kaufvertrag als übereilt und damit unzulässig. (rp)
Urteil: Händler muss Frist zur Mängel-Beseitigung eingeräumt werden
Erst wenn die Nachbesserung verweigert wird, kommt ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Frage