Für einen in der Gewährleistungszeit auftretenden Motorschaden haftet grundsätzlich der Händler. Der Haftung könne er nur entgehen, wenn er nachweisen kann, dass der Motorschaden auf unsachgemäßen Umgang mit dem Wagen zurückzuführen ist, entschieden die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts (AZ: 4 U 163/00-46) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil. Das Gericht gab der Klage einer Fahrzeughalterin gegen einen Autohändler statt. Die Klägerin hatte bei ihm einen gebrauchten Porsche gekauft, für den er sechs Monate "uneingeschränkte Garantie auf das gesamte Fahrzeug" zugesagt hatte. Als es etwa fünf Monate später zu einem Motorschaden kam, verweigerte der Händler eine kostenlose Reparatur, hieß es. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Prüfung vor. (pp)
Urteil: Händler haftet bei Motorschaden
Beweislast für unsachgemäßen Umgang liegt beim Händler