Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (AZ: 3 U 240/ 89) ist zwar nicht mehr neu, aktuell ist es aber in jedem Fall: Nach dieser Entscheidung des OLG darf sich der Abstand zwischen dem vertraglich vereinbarten variablen Nominalzins eines Kredites und dem so genannten "durchschnittlichen Effektivzins" nicht zu Ungunsten des Kreditnehmers verändern. Als "durchschnittlicher Effektivzins" gilt dabei der von der Deutschen Bundesbank ermittelte Durchschnittszinssatz für Gleitzinsen bei Hypothekendarlehen auf Wohngrundstücke. Eine Zinsanpassung des jeweiligen Kreditgebers nach oben oder unten ist nach Ansicht der OLG-Richter grundsätzlich dann erforderlich, wenn sich dieser "durchschnittliche Effektivzins" um mindestens 0,2 Prozentpunkte verändert. Einseitige Kreditzinserhöhungen der Banken sind also bei unverändertem Durchschnittszinssatz nicht in Ordnung. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang interessant, dass die Verjährungsfrist dreißig Jahre beträgt. Unternehmer sind also gut beraten, sich auch ältere Kreditverträge, die mit variablen Zinssätzen ausgestattet waren, näher anzusehen. Den vom OLG geforderten "durchschnittlichen Effektivzins" finden Interessierte in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank. Gerade während der aktuellen Zinssituation nutzen Banken nahezu jede noch so kleine allgemeine Zinssatzänderung zur Erhöhung der Kreditzinssätze ihrer Kunden. Während der allgemeinen Zinsrückgänge der vergangenen Jahre waren viele Kreditinstitute dagegen weniger großzügig: Längst nicht alle Banken gaben diese Zinsverbilligungen an ihre Kreditnehmer weiter. Grund genug, Kreditverträge und Zinssatzänderungen auch rückwirkend zu überprüfen. Michael Vetter
Tipp: Zinssenkungen bei variabel verzinsten Darlehen
Einseitige Kreditzinserhöhungen der Banken sind bei unverändertem Durchschnittszinssatz nicht in Ordnung