Ein mittelständischer Unternehmer plauderte während eines Gaststättenbesuchs Einzelheiten zu seinem Bankkonto aus. Ein aufmerksamer Mithörer merkte sich einen Teil dieser Informationen und entwickelte daraufhin kriminelle Energie. Er fälschte einen Überweisungsauftrag der Bank des Unternehmers, den das Kreditinstitut auch tatsächlich zu Lasten dessen Kontos ausführte. Da die Bank zunächst jede Haftung für diese Fälschung ablehnte, kam es zu einer Schadensersatzklage, die schließlich von den Richtern des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden wurde.
Die BGH-Richter des zuständigen Bankensenats gaben dem klagenden Unternehmer mit der Begründung Recht, dass bei Überweisungen grundsätzlich die Bank das Risiko einer Fälschung trägt (AZ: XI ZR 325/ 00). Dieses Urteil sollte Kontoinhaber naturgemäß nicht zum sorglosen Umgang mit vertraulichen Finanzdaten ermutigen. Es macht aber immerhin deutlich, dass der BGH offenbar hohe Ansprüche an die Qualität der Kontrollfunktionen von Banken bei Zahlungsverkehrsvorgängen stellt.
Michael Vetter