Kfz-Betriebe, die Lackierarbeiten ausführen, müssen im Rahmen der Lösemittelverordnung ihre nicht genehmigungsbedürftige Anlage zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen anzeigen und einen Reduzierungsplan vorlegen. Der ZDK weist darauf hin, dass für die betroffenen Unternehmen ein wichtiger Termin einzuhalten ist. Bis zum 31. Oktober 2004 ist der zuständigen Behörde die Aufstellung des Reduzierungsplanes mitzuteilen. Mit dem Plan sind für Altanlagen ab dem 1. November 2005 bzw. in einer zweiten Stufe ab dem 1. November 2007 die Anforderungen zur Emissionsminderung einzuhalten. Für neu errichtete Anlagen war bzw. ist dieses ab Inbetriebnahme und in der zweiten Stufe ab November 2004 erforderlich. In einem vereinfachten Nachweisverfahren können die Anforderungen des Reduzierungsplanes durch eine verbindliche Erklärung zur Anwendung von Produkten mit bestimmten maximalen Lösemittelgehalten erbracht werden. Die dafür erforderliche Information zu den Lösemittelgehalten der Produkte seien in der Regel von den Produktlieferanten der Lackindustrie zu erhalten, so der ZDK in einer Mitteilung. Grundsätzlich kann die Mitteilung an die zuständige Behörde (z.B. Landratsamt, Landesumweltamt, Regierungspräsidium) formlos erfolgen. Einige zuständige Behörden haben hierfür Formblätter entwickelt. Zur Information hat der Verband der Lackindustrie ein unverbindliches Muster zur Mitteilung der Aufstellung eines Reduzierungsplanes zur Verfügung gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die zuständige Behörde eventuell hiervon abweichende Angaben erwartet. Auch ist die im Musterformular enthaltene verbindliche Erklärung hinsichtlich der eingesetzten lösemittelarmen Produkte für Altanlagen erst zum November 2005 erforderlich. Mit der verpflichtenden Erklärung zum heutigen Zeitpunkt erspart sich das Unternehmen ggf. diesen späteren Schriftwechsel. (ng)
Lösemittelverordnung: Wichtiger Termin einzuhalten

Bis zum 31. Oktober muss Behörden ein Reduzierungsplan mitgeteilt werden